Deutsche Tageszeitung - Gericht: Kein Rechtsanspruch auf unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis

Gericht: Kein Rechtsanspruch auf unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis


Gericht: Kein Rechtsanspruch auf unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis
Gericht: Kein Rechtsanspruch auf unbefristet gültigen Schwerbehindertenausweis / Foto: ©

Auch ohne zu erwartende Besserung seines Gesundheitszustands hat ein behördlich anerkannter schwerbehinderter Mensch in aller Regel keinen einklagbaren Anspruch auf die Ausstellung eines unbefristet geltenden Schwerbehindertenausweises. Das stellte das Landessozialgericht von Thüringen in einer am Donnerstag in Erfurt veröffentlichten Entscheidung unter Verweis auf die Rechtslage klar. Die Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB) seien in dieser Hinsicht eindeutig und ließen dies nur in sehr seltenen Ausnahmefällen zu.

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Die Erfurter Richter wiesen damit die Klage eines zu hundert Prozent als schwerbehindert anerkannten Gehörlosen zurück, der sich gegen die Praxis der für ihn zuständigen Behörde gewandt hatte, ihm nur einen auf fünf Jahre befristeten Behindertenausweis auszustellen. Das Gesetz begründe einen Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis nicht, betonten sie. Es sei ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, dass Ausweise in der Regel lediglich befristet ausgestellt würden.

Ausnahmen seien nur in seltenen Sonderfällen vorgesehen, ergänzte das Gericht. Der des Klägers gehöre allerdings nicht dazu. Allein die Tatsache, dass dessen Gesundheitszustand nicht reversibel sei, reiche laut Rechtslage eben gerade nicht aus. Der Aufwand für die Beantragung eines neues Ausweises sei in der Regel auch "gering".

Zugleich mahnte das Gericht bei den Behörden aber eine möglichst einheitliche Verwaltungspraxis in Bezug auf diese Frage an. So hatte der Kläger in dem Verfahren auch damit argumentiert, dass die zuständigen Behörden in anderen Landkreisen in vergleichbaren Fällen durchaus unbefristet geltende Ausweise ausstellen würden. Eine einheitliche Vewaltungspraxis sei "unbedingt wünschenswert", betonten die Richter. Für den Fall des Klägers aber mache dies keinen Unterschied. Es gebe keinen einklagbaren Rechtsanspruch.

(V.Sørensen--DTZ)

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