Deutsche Tageszeitung - Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen mit Grundgesetz vereinbar

Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen mit Grundgesetz vereinbar


Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen mit Grundgesetz vereinbar
Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen mit Grundgesetz vereinbar / Foto: ©

Die in der Bundesnotbremse vorgesehenen Schulschließungen sowie die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen. Das Gericht wies am Dienstag in Karlsruhe mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Maßnahmen zurück. Trotz der Grundrechtseingriffe seien die Regelungen in der Pandemie mit ihren Gefahren für Leben und Gesundheit verhältnismäßig gewesen, erklärte es. (Az. 1 BvR 781/21 u.a.)

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Die Bundesnotbremse galt seit Ende April und lief Ende Juni aus. Sie musste bundesweit gezogen werden, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz bei den Corona-Neuinfektionen stabil über hundert lag. Dann galt eine nächtliche Ausgangssperre. Ein Haushalt durfte außerdem nur einen Angehörigen eines anderen Haushalts zu Besuch haben. In Schulen sollte ab dieser Inzidenz Wechselunterricht stattfinden, ab einer Inzidenz von 165 war Präsenzunterricht mit einigen Ausnahmen untersagt.

In der Gefahrenlage der Pandemie seien die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen mit dem Grundgesetz vereinbar gewesen, entschied das Gericht nun. Das Schutzkonzept habe den überragend wichtigen Belangen des Gemeinwohls wie dem Schutz von Leben und Gesundheit sowie dem Aufrechterhalten eines funktionsfähigen Gesundheitssystems gedient.

In ihrem Beschluss zu den Schulschließungen erkannten die Richterinnen und Richter gleichzeitig erstmals ein Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung an. Die Schulschließungen hätten auf schwerwiegende Weise in dieses Recht eingegriffen. Dem Recht auf Schule hätten aber "überragende Gemeinwohlbelange" in Gestalt der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit gegenübergestanden, urteilten sie.

Zudem seien die Bundesländer verfassungsrechtlich verpflichtet gewesen, wegfallenden Präsenzunterricht auch während der Geltung der Bundesnotbremse durch Distanzunterricht zu ersetzen. Wie das Bundesverfassungsgericht weiter entschied, sprach auch die Befristung der Schulschließungen auf gut zwei Monate für ihre Zulässigkeit.

So sei gewährleistet gewesen, dass der Schutz von Leben und Gesundheit nicht durch Impffortschritte an Dringlichkeit verliere. Außerdem habe der Bund bereits vor der Verabschiedung der Bundesnotbremse Vorkehrungen getroffen, Schülerinnen und Schüler in Zukunft möglichst nicht mehr derart zu belasten.

(S.A.Dudajev--DTZ)

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