Deutsche Tageszeitung - Bewährungsstrafe in Berliner Prozess um Brandstiftung durch linke Gruppierung

Bewährungsstrafe in Berliner Prozess um Brandstiftung durch linke Gruppierung


Bewährungsstrafe in Berliner Prozess um Brandstiftung durch linke Gruppierung
Bewährungsstrafe in Berliner Prozess um Brandstiftung durch linke Gruppierung / Foto: ©

Das Berliner Landgericht hat in einem Prozess um Brandstiftungen aus der linken Szene einen 46-Jährigen zu einer eineinhalb jährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Das Urteil erging wegen Beihilfe zur Brandstiftung auf zwei staatliche Einrichtungen, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Als Bewährungsauflage wurden 360 Stunden gemeinnützige Arbeit festgesetzt.

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Nach den Feststellungen der Kammer war Cem K. ab 2009 Teil einer militanten, staatsfeindlichen Gruppierung, die unter den Namen "Revolutionäre Linke" und "Revolutionäre Aktionszellen" fungierte. Die Gruppe habe 2009, 2010 und 2011 vor allem in Berlin mehrere nächtliche Brandanschläge auf Gebäude der öffentlichen Verwaltung und des Wirtschaftslebens verübt sowie vereinzelt Drohschreiben an Politiker verschickt.

K. war ursprünglich von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden, an drei dieser Anschläge aktiv beteiligt gewesen zu sein - im Februar 2010 auf das Haus der Wirtschaft, am 27. April 2011 auf das Holztor der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung sowie kurz darauf auf die Eingangstür des Amtsgerichts Wedding. Eine aktive Rolle als Mittäter sei dem Angeklagten jedoch nicht nachzuweisen, sagte der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsbegründung. Diesbezüglich wurde K. daher freigesprochen.

Die Kammer kam jedoch zu der Überzeugung, dass der 46-Jährige an die Anschläge vom 27. April anschließend ein Bekennerschreiben an mehrere Presseorgane verschickt habe. Die Zusicherung des Angeklagten im Vorfeld der Anschläge, ein solches Schreiben zu verschicken, wertete die Kammer als "psychische Beihilfe" zur Brandstiftung. Ohne ein solches Bekennerschreiben wären die Aktionen der Gruppe sonst unbemerkt und damit sinnlos geblieben.

Es seien zwar weder Spuren gefunden worden, noch habe es unmittelbare Tatzeugen gegeben. Allerdings hätten die unter anderem durch verdeckte Ermittlungsmaßnahmen gewonnenen Indizien die Kammer von der Schuld des Angeklagten hinsichtlich der Beihilfehandlung überzeugt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist möglich.

(A.Nikiforov--DTZ)

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