Deutsche Tageszeitung - 2G-Regel in niedersächsischem Einzelhandel außer Vollzug gesetzt

2G-Regel in niedersächsischem Einzelhandel außer Vollzug gesetzt


2G-Regel in niedersächsischem Einzelhandel außer Vollzug gesetzt
2G-Regel in niedersächsischem Einzelhandel außer Vollzug gesetzt / Foto: ©

Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat die 2G-Regel für den Einzelhandel in Niedersachsen vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die Regel sei derzeit keine notwendige Schutzmaßnahme, teilte das Gericht am Donnerstag mit. Zudem sei sie voraussichtlich nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, weil verschiedene Geschäfte ausgenommen würden. (Az. 13 MN 477/21)

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Laut der aktuellen Coronaverordnung des Landes müssen Kundinnen und Kunden geimpft oder genesen sein, um bestimmte Läden zu betreten. Das gilt nicht für den Lebensmittelhandel, aber auch nicht für Gartenmärkte und Elektronikreparaturläden. Dass die zuletzt genannten Geschäfte ausgenommen würden, Baumärkte beispielsweise aber nicht, habe keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe, urteilte das Gericht.

Die zahlreichen Ausnahmen reduzierten die Eignung der Regelung, ihre Infektionsschutzziele zu erreichen: Der größte Teil der Kundenkontakte finde ohnehin in Lebensmittelmärkten statt, argumentierte das OVG. Zudem sei zweifelhaft, dass die 2G-Regel erforderlich sei.

Das Gericht habe schon mehrfach beanstandet, "dass verlässliche und nachvollziehbare Feststellungen zur tatsächlichen Infektionsrelevanz des Geschehens im Einzelhandel fehlten". Das Land habe aber keine genaueren Nachforschungen angestellt, um die Zielgenauigkeit der Schutzmaßnahmen zu erhöhen.

In ihrer derzeitigen Ausgestaltung leiste die 2G-Regel im Einzelhandel nur einen geringen Beitrag zur Reduzierung des Infektionsgeschehens, hieß es weiter. Dieser könne durch eine FFP2-Maskenpflicht auf ein "irrelevantes Niveau" reduziert werden. Die Regel greife in die Grundrechte ungeimpfter Kunden und von Betriebsinhabern ein. Auch die neue Omikron-Variante gebiete keine andere Bewertung.

(V.Korablyov--DTZ)

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