Deutsche Tageszeitung - Gericht entfernt in Arbeitszeit als Fahrlehrer tätigen Beamten aus Dienst

Gericht entfernt in Arbeitszeit als Fahrlehrer tätigen Beamten aus Dienst


Gericht entfernt in Arbeitszeit als Fahrlehrer tätigen Beamten aus Dienst
Gericht entfernt in Arbeitszeit als Fahrlehrer tätigen Beamten aus Dienst / Foto: © AFP/Archiv

Weil er in seiner Arbeitszeit einer Nebentätigkeit als Fahrlehrer nachging, hat das Verwaltungsgericht Trier einen Beamten aus dem Dienst entfernt. Der Mann habe die Tätigkeit fast drei Jahre lang während der Dienstzeit und zum Teil auch im Krankenstand ausgeführt, teilte das Gericht am Montag mit. Das Urteil fiel demnach bereits im Februar.

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Der Beamte verfügte den Angaben zufolge über eine Genehmigung, um maximal acht Stunden in der Woche als Fahrlehrer zu arbeiten. Im Jahr 2020 wurden Unregelmäßigkeiten bei von ihm vorgenommenen Buchungen in einem Zeiterfassungssystem festgestellt. Es erhärtete sich der Verdacht, dass der Mann seine Arbeitszeiten durch zahlreiche falsche Buchungen im System manipuliert hatte und in dieser Zeit seiner Nebentätigkeit nachgegangen war.

Daraufhin wurde ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Die hierzu eingeleiteten Ermittlungen ergaben, dass der Beamte mehrfach im Monat während vorgetäuschter Dienstzeiten und zum Teil auch während krankheitsbedingter Fehlzeiten als Fahrlehrer gearbeitet hatte.

Das Land Rheinland-Pfalz erhob deshalb vor dem Verwaltungsgericht Trier eine Disziplinarklage gegen den Mann. Dieser räumte die erhobenen Vorwürfe den Angaben zufolge im Wesentlichen ein. Die Richter gaben der Klage statt und entfernten den Beamten aus dem Dienst. Sie begründeten dies damit, dass die Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstzeit "nicht genehmigungsfähig und damit stets unzulässig" sei.

Der Beklagte habe "wiederholt und nachhaltig" unter anderem gegen seine beamtenrechtliche Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz verstoßen. Damit habe er "ein besonders schwerwiegendes Dienstvergehen" begangen. Die Schwere der Verfehlungen gebiete die Entfernung aus dem Dienst, hieß es weiter.

(V.Sørensen--DTZ)

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