Deutsche Tageszeitung - Innenministerium darf keine Adresse von anonymem Online-Fragesteller verlangen

Innenministerium darf keine Adresse von anonymem Online-Fragesteller verlangen


Innenministerium darf keine Adresse von anonymem Online-Fragesteller verlangen
Innenministerium darf keine Adresse von anonymem Online-Fragesteller verlangen / Foto: © AFP/Archiv

Das Bundesinnenministerium darf von einem anonymen Fragesteller auf dem Internetportal FragdenStaat nicht standardmäßig eine Adresse verlangen. Das entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster am Mittwoch und gab damit dem Datenschutzbeauftragten der Bundesregierung recht. Die Erhebung von persönlichen Daten sei in dem konkreten Fall für die vom Innenministerium verfolgten Zwecke "nicht erforderlich".

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Eine Fragesteller hatte sich mittels einer von der Internetplattform generierten, nicht personalisierten E-Mail-Adresse an das Ministerium gewandt. Das Innenministerium forderte ihn daraufhin dazu auf, seine private Postanschrift oder persönliche E-Mail-Adresse mitzuteilen, weil andernfalls keine Auskunft erteilt werden könne. Der Datenschutzbeauftragte erteilte dem Ministerium daraufhin eine Verwarnung.

Nach Auffassung des Bundesdatenschutzbeauftragten hatte das Bundesministerium Daten ohne rechtliche Grundlage angefordert und ebenso unberechtigt verarbeitet. Gegen diese Verwarnung ging das Innenministerium gerichtlich vor und bekam vor dem Verwaltungsgericht Köln recht.

Das Oberverwaltungsgericht bewertete den Fall anders: Aus dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Verwaltungsrecht gehe nicht hervor, dass ein Antrag stets eine Postanschrift erfordere. Auch in dem konkreten Einzelfall gebe es keine Anhaltspunkte für eine erforderliche Datenerhebung, hieß es.

In einem zweiten Verfahren hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte hingegen keinen Erfolg mit seiner Berufung. Nach Auffassung des Gerichts kann er dem Innenministerium nicht grundsätzlich vorschreiben, nur persönliche Daten abzufragen, wenn ein Antrag voraussichtlich abgelehnt wird oder Gebühren anfallen. Diese Anweisung gehe zu weit, weil sie Ausnahmeregelungen verbiete. Gegen das Urteil kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

(V.Sørensen--DTZ)

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