Deutsche Tageszeitung - Wohl kein EU-Parlamentsmandat für katalanischen Politiker Junqueras

Wohl kein EU-Parlamentsmandat für katalanischen Politiker Junqueras


Wohl kein EU-Parlamentsmandat für katalanischen Politiker Junqueras
Wohl kein EU-Parlamentsmandat für katalanischen Politiker Junqueras / Foto: © AFP/Archiv

Der frühere katalanische Vizepräsident Oriol Junqueras muss den Entzug seines Sitzes im EU-Parlament wohl akzeptieren. Ein richterlicher Rechtsgutachter beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg schlug am Donnerstag die Abweisung seiner Klage vor. Junqueras war im Oktober 2019 wegen Rebellion zu 13 Jahren Haft verurteilt worden. (Az: C‑115/21 P)

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Gleichzeitig erkannte der Oberste Gerichtshof in Madrid ihm für diese Zeit seine "bürgerlichen Rechte" ab, was zum Verlust aller öffentlichen Ämter und Wahlämter führte. Hintergrund war die Unterstützung der separatistischen Bewegung Kataloniens.

Kurz vor dem höchstrichterlichen Urteil, im Mai 2019, war Junqueras für die separatistische Linkspartei ECR ins EU-Parlament gewählt worden. Sein Mandat konnte er wegen des Strafurteils aber nicht antreten. Es wurde ihm daher 2019 aberkannt.

Die hiergegen gerichtete Klage von Junqueras wies das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union im Dezember 2020 ab. Hiergegen legte der katalanische Politiker Rechtsmittel zum EuGH ein.

Dort schlug nun der sogenannte Generalanwalt Maciej Szpunar vor, die Klage abzuweisen. In seinem Urteil ist der EuGH daran nicht gebunden, er folgt den Entscheidungsvorschlägen aber in den allermeisten Fällen.

Zur Begründung erklärte Szpunar, der beklagte Präsident des EU-Parlaments habe den Entzug des Mandats nicht selbst angeordnet. Vielmehr sei dies das Ergebnis nationaler Entscheidungen Spaniens gewesen.

Der Parlamentspräsident habe Junqueras darüber nur informiert, erklärte Szpunar. Diese Information habe keine "eigene Rechtswirkung" und sei daher von vornherein nicht anfechtbar.

Das EU-Parlament sei nicht befugt oder gar verpflichtet gewesen, die spanischen Entscheidungen zu überprüfen, betonte Szpunar. Das passive Wahlrecht werde EU-weit durch das Recht der jeweiligen Mitgliedsländer geregelt.

(U.Beriyev--DTZ)

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