
Quereinsteiger als Lehrer arbeiten in Berlin ohne rechtliche Basis

Für die Tätigkeit von mehreren tausend Quereinsteigern als Lehrer in Berlin gibt es keine ausreichenden rechtlichen Grundlagen. Es fehlten Regelungen für das entsprechende berufsbegleitende Studium, entschied das Berliner Verwaltungsgericht in einem am Dienstag bekanntgegebenen Urteil. Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ es aber die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu. (Az: 5 K 126/20)
Um gegen den akuten Lehrermangel vorzugehen, hatte Berlin ein umfassendes Programm für Quereinsteiger geschaffen. Hochschulabsolventen anderer Fächer werden als Teilzeitkräfte eingestellt und können daneben eine pädagogische Zusatzausbildung machen. Wenn erforderlich, besteht auch die Möglichkeit, die Grundlagen für ein weiteres Unterrichtsfach zu erlernen.
Geklagt hatte eine Diplombiologin, die Lehrerin an Grundschulen werden will und entsprechend im Jahr 2013 in das Quereinsteigerprogramm aufgenommen wurde. Als Biologin war sie für das Fach Sachkunde/Naturwissenschaften bereits qualifiziert, es fehlten aber die Fächer Deutsch und Mathematik, die Voraussetzung für alle Grundschullehrer in Berlin sind.
In Mathematik bestand die Klägerin die Prüfungen nicht. Mit ihrer Klage wollte sie erreichen, dass sie die berufsbegleitenden Studien fortsetzen kann, um die Prüfung doch noch zu schaffen. Das Verwaltungsgericht Berlin stellte nun fest, dass dem gesamten Quereinstieg die Grundlage fehlt.
Für den Zugang zu öffentlichen Ämtern fordere das Grundgesetz klare Regeln. Hier seien daher Regelungen für den Zugang zum Studium und für das Prüfungsverfahren erforderlich. "An solchen Regelungen für die berufsbegleitenden Studien fehlt es im Land Berlin vollständig", rügte das Gericht.
Als Konsequenz hob das Verwaltungsgericht zwar den der Klägerin erteilten "negativen Prüfungsbescheid" auf. Denn ohne wirksame Regeln für die Prüfung könne es auch kein wirksames Scheitern in der Prüfung geben. Die begehrte Fortsetzung ihres berufsbegleitenden Studiums könne die Biologin aber dennoch nicht beanspruchen. Denn auch dafür fehle die Rechtsgrundlage.
(M.Dylatov--DTZ)