Deutsche Tageszeitung - Karlsruhe gibt Hartz-IV-Empfängerin in Streit mit Sozialgericht recht

Karlsruhe gibt Hartz-IV-Empfängerin in Streit mit Sozialgericht recht


Karlsruhe gibt Hartz-IV-Empfängerin in Streit mit Sozialgericht recht
Karlsruhe gibt Hartz-IV-Empfängerin in Streit mit Sozialgericht recht / Foto: © AFP/Archiv

Eine Hartz-IV-Empfängerin aus Hessen hat sich vor dem Bundesverfassungsgericht erfolgreich gegen die Entscheidung eines Sozialgerichts gewehrt. Es ging um die Kosten eines Streits mit dem Jobcenter, wie das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. Das Sozialgericht Darmstadt hatte die Erstattung der außergerichtlichen Kosten mit dem Argument abgelehnt, dass die Frau sich vor ihrer Klage noch einmal an das Jobcenter hätte wenden müssen.

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Ihr war ab Oktober 2020 Arbeitslosengeld II bewilligt worden. Dabei wurde ihr Einkommen aber zu hoch angesetzt, wogegen die Frau erfolgreich Widerspruch einlegte. Die Kosten für das Widerspruchsverfahren sollten ihr auf Antrag erstattet werden. Da dies nach einem halben Jahr noch nicht passiert war, erhob sie eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht. Daraufhin entschied das Jobcenter über ihren Antrag, weswegen sie den Rechtsstreit für erledigt erklärte.

Auch dafür wollte sie aber die außergerichtlichen Kosten erstattet bekommen. Das lehnte das Sozialgericht im Dezember 2021 allerdings ab. Die Klage erscheine mutwillig, weil die Frau von vornherein den teureren Weg gewählt habe, begründete es seinen Beschluss. Sie hätte sich, statt zu klagen, noch einmal an das Jobcenter wenden müssen. Ein einfaches Anwaltsschreiben mit Fristsetzung hätte genügt.

Gegen diese sozialgerichtliche Entscheidung zog die Frau vor das Bundesverfassungsgericht. Dieses gab ihr nun Recht, weil das Sozialgericht gegen das Willkürverbot verstoßen habe. Es gebe keine Pflicht, eine Behörde nach Ablauf der Wartefrist vor einer Untätigkeitsklage "zunächst auf die ausstehende Entscheidung über den Antrag oder Widerspruch aufmerksam zu machen, die Klageerhebung anzukündigen und nachzufragen, ob sie bald entscheide", erklärte es.

Wer die vom Gesetzgeber vorgegebene Frist abwarte und danach klage, handle nicht treuwidrig. Das Sozialgericht muss sich nun noch einmal mit der Klage der Frau befassen.

(S.A.Dudajev--DTZ)

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