Deutsche Tageszeitung - Studentin darf wegen Austauschs in Chat während Klausur exmatrikuliert werden

Studentin darf wegen Austauschs in Chat während Klausur exmatrikuliert werden


Studentin darf wegen Austauschs in Chat während Klausur exmatrikuliert werden
Studentin darf wegen Austauschs in Chat während Klausur exmatrikuliert werden / Foto: © AFP/Archiv

Wer sich während einer Onlineklausur über eine Messenger-Chatgruppe intensiv mit anderen Studierenden austauscht, kann dafür wegen schwerwiegender Täuschung exmatrikuliert werden. Das entschied das Berliner Verwaltungsgericht nach Angaben vom Freitag.

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Die Studentin im Bachelorstudiengang für öffentliche Verwaltung hatte den Angaben zufolge im Juli 2021 eine dreistündige Onlineklausur geschrieben. Nach der Korrektur der Prüfung wurden dem Dozenten Screenshots eines Chatverlaufs zugespielt, in dem sich zahlreiche Prüfungsteilnehmer – darunter die Frau – zu Themen der Klausur während ihrer Bearbeitung austauschten.

Die Hochschule leitete anschließend gegen Mitglieder der Chatgruppe ein Prüfungsverfahren wegen des Verdachts der Täuschung ein. Die Studentin wurde wegen der besonderen Schwere der Täuschung exmatrikuliert, wogegen sie vor dem Verwaltungsgericht klagte - jedoch ohne Erfolg.

Das Gericht wies ihre Klage bereits Anfang Februar ab. Die Prüfungsordnung sehe die Exmatrikulation vor, wenn ein Prüfungsausschuss die besondere Schwere einer Täuschung feststelle. Dies sei hier geschehen und deshalb der Ausschluss nicht zu beanstanden, begründete die Kammer ihre Entscheidung.

Die Studentin habe sich in der Chatgruppe mit zahlreichen Kommilitonen über die gesamte Bearbeitungszeit der Prüfung ausgetauscht, unter anderem Antworten auf Fragen mitgelesen, Fragen gestellt und selbst Stellung bezogen. Es komme nicht darauf an, ob die Stellungnahmen und Antworten tatsächlich bei der Klausurbearbeitung halfen und ob sie inhaltlich stimmten, erklärte das Gericht weiter.

Da es bei Onlineprüfungen zu einer Vielzahl von Täuschungen komme, dürfe die Hochschule die Exmatrikulation zudem als allgemein abschreckende Wirkung berücksichtigen. Das Urteil ist rechtskräftig.

(V.Varonivska--DTZ)

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