Deutsche Tageszeitung - Klagen gegen frühere Hausordnung in Flüchtlingsunterkunft in Freiburg scheitern

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Klagen gegen frühere Hausordnung in Flüchtlingsunterkunft in Freiburg scheitern


Klagen gegen frühere Hausordnung in Flüchtlingsunterkunft in Freiburg scheitern
Klagen gegen frühere Hausordnung in Flüchtlingsunterkunft in Freiburg scheitern / Foto: © AFP/Archiv

Klagen von zwei Asylbewerbern und einem Flüchtlingshelfer gegen frühere Regelungen der baden-württembergischen Erstaufnahmeeinrichtung in Freiburg sind vor dem dortigen Verwaltungsgericht gescheitert. Sie hätten sich größtenteils erledigt, weil die Männer dort nicht mehr wohnten und es bereits eine neue Hausordnung gebe, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Die Asylbewerber hatten in den Jahren 2020 und 2021 mehrere Monate lang in der Unterkunft gelebt.

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Einer von ihnen wurde danach in sein Herkunftsland abgeschoben. Der andere kam in eine andere Unterkunft. Sie bemängelten unter anderem, dass laut der früheren Hausordnung in Freiburg die Zimmer nicht abgeschlossen werden konnten. Mit der Klage wollten sie erreichen, dass diese Regelung nachträglich für rechtswidrig erklärt wird. Für eine solche Feststellung sei aber ein berechtigtes Interesse notwendig, erklärte das Gericht. Daran fehle es hier.

Die beiden Männer hatten zuvor schon gegen andere Regelungen der damaligen Hausordnung geklagt. Damals ging es um Zimmerkontrollen. Der Fall ging bis vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig, das ihren Antrag aber im Juni 2023 ablehnte.

Der dritte Kläger engagiert sich für die Belange von Geflüchteten, wie das Verwaltungsgericht nun weiter mitteilte. Er wollte als Besucher Zutritt zur Erstaufnahmeeinrichtung. Diese Klage sei zwar zulässig, weil auch die aktuelle Hausordnung den Zutritt für Besucher nur mit Genehmigung und nur ausnahmsweise erlaube. Diese Regelung sei aber rechtmäßig.

Aufnahmeeinrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerbern seien keine allgemein zugänglichen öffentlichen Einrichtungen, führte das Gericht aus. Sowohl die Rechte der Asylsuchenden als auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung müssten gewahrt werden. Die Bewohner könnten sich aber außerhalb der Unterkunft mit anderen Menschen treffen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kläger können noch die Zulassung der Berufung beantragen.

(Y.Ignatiev--DTZ)

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