Deutsche Tageszeitung - BGH: Knapp sechsjährige Haftstrafe wegen "NSU 2.0"-Drohschreiben rechtskräftig

BGH: Knapp sechsjährige Haftstrafe wegen "NSU 2.0"-Drohschreiben rechtskräftig


BGH: Knapp sechsjährige Haftstrafe wegen "NSU 2.0"-Drohschreiben rechtskräftig
BGH: Knapp sechsjährige Haftstrafe wegen "NSU 2.0"-Drohschreiben rechtskräftig / Foto: © AFP/Archiv

Wegen zahlreicher mit dem Absender "NSU 2.0" verschickter Drohschreiben an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens muss ein 55-jähriger Mann für fünf Jahre und zehn Monate ins Gefängnis. Mit einem am Montag bekanntgegebenen Beschluss bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe das entsprechende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main. (Az. 3 StR 300/23)

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Der erste Drohbrief war im August 2018 aufgetaucht, die Serie dauerte bis zum März 2021. Die per E-Mail, SMS oder Fax versandten Nachrichten waren mit "NSU 2.0" unterschrieben und spielten so auf die rechtsextremistische Zelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU) an.

Gerichtet waren sie unter anderem an Bundestagsabgeordnete, Parlamentarier des hessischen Landtags, die Frankfurter Anwältin Seda Basay-Yildiz sowie Künstler und Menschenrechtsaktivisten, zudem teils auch Zeitungen, Parteien und Behörden.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte die Schreiben allein verfasst. Sie waren bedrohend und beleidigend, teils auch volksverhetzend und verunglimpfend. Mehrere Schreiben enthielten auch nationalsozialistische Parolen, eines sogar einen Tötungsaufruf.

Der Angeklagte bestritt bis zuletzt, die Schreiben verfasst zu haben. Obwohl er eine Reinigungssoftware genutzt hatte, fanden Spezialisten jedoch entsprechende Spuren auf seinem Computer.

Nach Überzeugung des BGH würdigte das Landgericht diese Indizien rechtsfehlerfrei. Das gelte auch für die vor dem Landgericht umstrittene Würdigung, dass der Mann Alleintäter gewesen sei.

Der BGH hob das Frankfurter Urteil lediglich hinsichtlich eines Details auf, bei dem das Landgericht von einem "tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte" ausgegangen war. Der BGH ging von einem "Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte" aus. Das Strafmaß ließen die Karlsruher Richter aber bestehen.

(M.Dylatov--DTZ)

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