Deutsche Tageszeitung - Bundesgericht billigt coronabedingte Einreisebeschränkungen zu Frankreich

Bundesgericht billigt coronabedingte Einreisebeschränkungen zu Frankreich


Bundesgericht billigt coronabedingte Einreisebeschränkungen zu Frankreich
Bundesgericht billigt coronabedingte Einreisebeschränkungen zu Frankreich / Foto: © AFP/Archiv

Das Bundesverwaltungsgericht hat Einreisebeschränkungen von Frankreich nach Deutschland während der Coronapandemie im Frühjahr 2020 gebilligt. Zur Begründung verwiesen die Leipziger Richter am Donnerstag auf die Gefahren für die öffentliche Gesundheit. (Az. 1 C 2.23)

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Der klagende Franzose hatte im Mai 2020 in einem deutschen Supermarkt einkaufen wollen. Am Grenzübergang Kleinblittersdorf südlich von Saarbrücken verweigerten ihm Beamte der Bundespolizei jedoch die Einreise. Mit seiner Klage rügt der Franzose das Einreiseverbot und die spätere knapp zweimonatige Schließung des Grenzübergangs. Eine Gesundheitsgefahr sei von ihm nicht ausgegangen.

Wie schon das Oberverwaltungsgericht Koblenz wies in oberster Instanz nun auch das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab. Die Einreiseverweigerung sei rechtmäßig gewesen, "weil es sich bei Covid-19 nach der maßgeblichen damaligen wissenschaftlichen Risikoeinschätzung der Weltgesundheitsorganisation um eine Krankheit mit epidemischem Potenzial gehandelt hat".

Dabei verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die sich aus der pandemischen Lage ergebenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit. Gemessen daran sei die Verweigerung der Einreise zum Zweck des Einkaufs verhältnismäßig gewesen. Darauf, ob von dem Kläger selbst eine Gesundheitsgefahr ausgegangen sei, komme es nicht an. Auch eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit liege nicht vor.

Mit seiner Klage wollte der Franzose weiter festgestellt wissen, dass auch die spätere Schließung des Grenzübergangs rechtswidrig war. Diesen Punkt wies das Bundesverwaltungsgericht schon als unzulässig ab. Der Grundrechtseingriff durch die Schließung eines einzelnen Grenzübergangs sei derart gering, dass ein sogenanntes Fortsetzungsfeststellungsinteresse hier nicht bestehe.

(V.Sørensen--DTZ)

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