Deutsche Tageszeitung - Neonazipartei scheitert in Karlsruhe mit Beschwerde wegen Fackelverbot bei Demo

Neonazipartei scheitert in Karlsruhe mit Beschwerde wegen Fackelverbot bei Demo


Neonazipartei scheitert in Karlsruhe mit Beschwerde wegen Fackelverbot bei Demo
Neonazipartei scheitert in Karlsruhe mit Beschwerde wegen Fackelverbot bei Demo / Foto: © AFP/Archiv

Eine Verfassungsbeschwerde der rechtsextremistischen Kleinstpartei Die Rechte wegen eines Fackelverbots bei einer Demonstration ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden. Die Beschwerde setzte sich nicht ausreichend mit den angegriffenen Entscheidungen von Gerichten aus Nordrhein-Westfalen auseinander, wie das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mitteilte. Die Demonstration hatte fast auf den Tag genau ein Jahr nach der Besetzung der Dortmunder Reinoldikirche durch Neonazis stattgefunden. (Az. 1 BvR 194/20)

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Im Dezember 2016 hatten sich Parteimitglieder in dem Kirchturm verschanzt. An die Brüstung hängten sie ein Transparent, zudem zündeten sie Pyrotechnik auf dem Turm. Ein Jahr später, im Dezember 2017, meldete der nordrhein-westfälische Landesverband der Partei eine sogenannte Mahnwache an. Dabei sollten acht Fackeln entzündet werden - genauso viele wie die Menschen, die nach der Kirchenbesetzung strafrechtlich verfolgt wurden.

Die Polizei verbot das Mitführen und Abbrennen von Fackeln, denn wegen der "spezifischen Provokationswirkung" wurde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung befürchtet. Dagegen wehrte sich die Partei erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster. Die Gerichte erklärten, dass die Versammlung auf den Nationalsozialismus anspiele und mit den Fackeln eine Erinnerung an die Kirchturmbesetzung auslöse.

Gegen diese Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen wandte sich der Landesverband an das Bundesverfassungsgericht. Er sah sich in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Die Verfassungsbeschwerde mache aber nicht deutlich, wie das Grundrecht verletzt sein könne, erklärte eine Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe nun. Sie wurde für unzulässig erklärt und nicht zur Entscheidung angenommen.

(Y.Leyard--DTZ)

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