Deutsche Tageszeitung - Steuerstrafverfahren gegen Ex-Geheimagent Werner Mauss bleibt ausgesetzt

Steuerstrafverfahren gegen Ex-Geheimagent Werner Mauss bleibt ausgesetzt


Steuerstrafverfahren gegen Ex-Geheimagent Werner Mauss bleibt ausgesetzt
Steuerstrafverfahren gegen Ex-Geheimagent Werner Mauss bleibt ausgesetzt / Foto: © AFP/Archiv

Das Steuerstrafverfahren gegen den ehemaligen Geheimagenten Werner Mauss bleibt ausgesetzt. Ein entsprechender Beschluss des Landgerichts Bochum aus dem August 2023 sei aus Sicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm nicht zu beanstanden, teilte das OLG am Dienstag mit. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bochum gegen die Aussetzung sei unbegründet.

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Dem heute 84-jährigen Mauss wird Steuerhinterziehung in Millionenhöhe vorgeworfen. Er soll beim Finanzamt erhebliche Vermögensanlagen auf ausländischen Konten nicht angegeben haben. Mauss selbst verweist laut OLG darauf, dass es sich dabei um einen Treuhandfonds westlicher Sicherheitsbehörden handelte, der vom Auslandsgeheimdienst eines anderen Staats verwaltet wurde. Diesen habe er absprachegemäß zur Finanzierung seiner operativen Einsätze als Geheimagent genutzt.

Mauss hatte in den vergangenen Jahrzehnten wiederholt verdeckt für Bundesregierung und Polizeibehörden gearbeitet. Der gebürtige Essener soll unter anderem 1976 an der Wiederbeschaffung des gestohlenen Kölner Domschatzes in Belgrad mitgewirkt haben, ebenso im selben Jahr an der Festnahme des RAF-Terroristen Ralf Pohle in Athen.

Der Vorwurf der Steuerhinterziehung beschäftigt die Gerichte schon seit Jahren. 2017 verurteilte das Landgericht Bochum Mauss zu einer Bewährungsstrafe und einer Geldauflage von 200.000 Euro. Die Kammer sah es als erwiesen an, dass Mauss zwischen 2002 und 2011 insgesamt 13,2 Millionen Euro Steuern nicht bezahlt hatte.

Zwei Jahre später hob der Bundesgerichtshof (BGH) das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Bochumer Landgerichts zurück. Sowohl Mauss als auch die Staatsanwaltschaft hatten zuvor Revision eingelegt. Die Feststellungen des Gerichts seien "in sich widersprüchlich", hieß es damals vom BGH.

Das wieder aufzurollende Strafverfahren wurde allerdings im August 2023 vom Landgericht Bochum ausgesetzt. Die Kammer wolle den Abschluss eines weiteren Verfahrens vor dem Finanzgericht abwarten, hieß es damals. Dieser Argumentation folgte nun das OLG.

Im vorliegenden Fall stünden staatliche Geheimhaltungsinteressen dem staatlichen Steueranspruch entgegen, erklärte das OLG. Das Finanzgericht müsse zunächst klären, ob "in einer solchen Konstellation eine steuerliche Erklärungspflicht von vornherein zu verneinen ist".

(L.Møller--DTZ)

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