Deutsche Tageszeitung - Gericht: Wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilter Türke darf abgeschoben werden

Gericht: Wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilter Türke darf abgeschoben werden


Gericht: Wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilter Türke darf abgeschoben werden
Gericht: Wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilter Türke darf abgeschoben werden / Foto: © AFP/Archiv

Das Verwaltungsgericht Hannover hat die Ausweisung eines wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu fünfeinhalb Jahren Haft verurteilten türkischen Staatsbürgers gebilligt. Es wies eine Klage des Verurteilten gegen seine Ausweisung nach Angaben vom Freitag als unbegründet ab. Der Mann sei damit nun ausreisepflichtig, erklärte das Gericht. Gegen das Urteil kann allerdings noch Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragt werden. (Az. 5 A 6607/21)

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Nach Gerichtsangaben fiel seine Abwägung der Interessen gegen den Kläger aus, der nach Teilverbüßung der 2019 vom Landgericht Hannover gegen ihn verhängten Haftstrafe zunächst um Maßregelvollzug untergebracht wurde. Eine entscheidende Rolle spielten demnach die Schwere der Tat sowie der Umstand, dass der Mann während der Führungsaufsicht mehrfach rückfällig geworden war.

Angesichts des untragbaren Risikos weiterer schwerer Straftaten bei solchen Rückfällen sei die Ausweisung für rechtmäßig erklärt worden, erklärte das Gericht. Dieser Umstand wiege letztlich schwerer als das vom Kläger während der Verhandlung glaubhaft vermittelte Interesse an der Aufrechterhaltung einer engen familiären Lebensgemeinschaft mit seinen Kindern in Deutschland.

Der kampfsporterfahrene Mann hatte nach einem alltäglichen Streit auf einer Straße in Hannover einen Mann geschlagen und derart schwer verletzt, dass dieser einige Tage später starb. Das Landgericht Hannover verurteilte ihn 2019 wegen Körperverletzung mit Todesfolge. Wegen einer bestehenden Drogenabhängigkeit ordnete das Gericht früheren Medienberichten zufolge an, den Mann nach einer Teilhaftverbüßung in einer Fachklinik unterzubringen.

(U.Kabuchyn--DTZ)

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