Deutsche Tageszeitung - Gericht: Bestimmte Umweltdaten zu Nato-Flugplatz Büchel dürfen geheim bleiben

Gericht: Bestimmte Umweltdaten zu Nato-Flugplatz Büchel dürfen geheim bleiben


Gericht: Bestimmte Umweltdaten zu Nato-Flugplatz Büchel dürfen geheim bleiben
Gericht: Bestimmte Umweltdaten zu Nato-Flugplatz Büchel dürfen geheim bleiben / Foto: © AFP/Archiv

Bestimmte Umweltinformationen über den Nato-Flugplatz Büchel in Rheinland-Pfalz müssen einem Urteil zufolge nicht vollständig herausgegeben werden. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte eine entsprechende Klage ab, wie es am Montag mitteilte. Umweltinformationen dürfen demnach geheim bleiben, soweit ihre Bekanntgabe internationale Beziehungen und deutsche Verteidigungsinteressen gefährden könnte. Hintergrund ist die bislang nicht offiziell bestätigte Lagerung von US-Atomwaffen auf dem Bundeswehr-Fliegerhorst bei Büchel im Kreis Cochem-Zell.

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Der Kläger verlangte laut Gerichtsangaben Zugang zu Umweltdaten über Luft, Wasser, Boden und radioaktive Strahlung an dem Fliegerhorst. Er argumentierte, dass die Lagerung von Atomwaffen an dem Flugplatz allgemein bekannt sei. Angesichts der damit verbundenen Risiken sah er ein überwiegendes öffentliches Interesse an Umwelt- und Gesundheitsschutz.

Auf Antrag des Klägers gab das Bundesamt jedoch nur einen Teil an Umweltinformationen heraus. Weitere Informationen hielt es wegen Geheimhaltungsinteressen in Hinblick auf internationale Beziehungen und deutsche Verteidigungsinteressen zurück. Es berief sich darauf, dass die vom Kläger vorgebrachte öffentlich bekannte Stationierung von Nuklearstreitkräfte an dem Fliegerhorst offiziell nicht bestätigt sei.

Eine Offenlegung der geheimen Umweltdaten würde nach Auffassung des Bundesamts Maßnahmen zur Standortsicherung und womöglich eine Standortänderung erforderlich machen. Erhöhte radioaktive Strahlung sei vor Ort nach öffentlich einsehbaren Messungen ohnehin nicht festzustellen, argumentierte das Bundesamt.

Das Gericht bestätigte in seiner Entscheidung vom Donnerstag das Geheimhaltungsinteresse. Zur Begründung hieß es, die Verweigerung eines Informationszugangs wegen möglicher Nachteile für die internationalen Beziehungen setze eine Prognose der zuständigen Stelle voraus, die gerichtlich nur begrenzt überprüft werden könne.

Für ihre internationalen Beziehungen habe die Bundesregierung einen großen eigenen Gestaltungsspielraum, führte das Gericht weiter aus. Das Bundesamt habe in zulässiger Weise zwischen allgemein kursierenden Informationen einerseits und offiziell bestätigten Informationen andererseits unterschieden.

Zudem habe es nachvollziehbar dargelegt, dass die Zurückhaltung bestimmter Informationen den Erwartungen der übrigen Nato-Mitgliedsstaaten entspreche. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Darüber hätte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden.

(M.Travkina--DTZ)

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