Deutsche Tageszeitung - Europäischer Gerichtshof schließt Abschiebungen nach Italien nicht aus

Europäischer Gerichtshof schließt Abschiebungen nach Italien nicht aus


Europäischer Gerichtshof schließt Abschiebungen nach Italien nicht aus
Europäischer Gerichtshof schließt Abschiebungen nach Italien nicht aus / Foto: © AFP/Archiv

Ein von Italien ausgesprochener Rücknahmestopp von Asylbewerbern heißt nicht automatisch, dass den Menschen dort systematisch eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung droht. Solche systemischen Schwachstellen könnten nicht allein deswegen festgestellt werden, weil ein Land die Überstellungen einseitig aussetzt, erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Er beantwortete damit Fragen aus Deutschland. (Az. C‑185/24 u.a.)

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Zwei Syrer hatten in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Da sie über Italien eingereist waren, ermittelten die deutschen Behörden Italien als zuständig für die Prüfung der Anträge und ersuchten Italien, die beiden Syrer wieder aufzunehmen. Seit einiger Zeit nimmt Italien fast keine Menschen mehr nach den sogenannten Dublin-Regeln zurück.

Auch in diesen Fällen gab es keine Reaktion auf die Anfrage der deutschen Behörden. Diese lehnten die Asylanträge der beiden Syrer daraufhin als unzulässig ab und ordneten die Abschiebung nach Italien an. Dagegen zogen die Asylbewerber vor Gericht. Derzeit liegen ihre Fälle beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster.

Während des Verfahrens erklärte Italien, dass aktuell keine Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stünden. Das Oberverwaltungsgericht fragte den EuGH, wann sogenannte systemische Schwachstellen in einem EU-Staat vorliegen. Die Dublin-Regelungen sehen vor, dass ein Zurückschicken von Asylbewerbern in ein Land unmöglich ist, wenn dort systemische Schwachstellen vorliegen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich bringen.

Der EuGH erklärte, es sei zu vermuten, dass jeder EU-Mitgliedsstaat Asylbewerber gemäß der Grundrechtscharta und der Menschenrechtskonvention behandle. Ob dennoch eine systemische Schwachstelle vorliege, müsse das Oberverwaltungsgericht konkret prüfen.

In Deutschland urteilte das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig im vergangenen Monat bereits, dass Alleinstehende nach Italien abgeschoben werden dürfen. Am Donnerstag verhandelte es über die Situation von Alleinerziehenden und Familien mit minderjährigen Kindern. Eine Entscheidung aus Leipzig stand am Nachmittag noch aus.

(M.Travkina--DTZ)

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