Deutsche Tageszeitung - Klage gegen Bundestagsbeschluss zu BDS-Bewegung scheitert vor Bundesverwaltungsgericht

Klage gegen Bundestagsbeschluss zu BDS-Bewegung scheitert vor Bundesverwaltungsgericht


Klage gegen Bundestagsbeschluss zu BDS-Bewegung scheitert vor Bundesverwaltungsgericht
Klage gegen Bundestagsbeschluss zu BDS-Bewegung scheitert vor Bundesverwaltungsgericht / Foto: © AFP/Archiv

Eine Klage gegen einen Bundestagsbeschluss von 2019 zu Boykottaufrufen gegen Israel ist gescheitert. Für die Entscheidungen über solche Klagen sind allein Verfassungsgerichte zuständig, wie das Bundesverwaltungsgericht am Mittwoch in Leipzig erklärte. Es selbst sei also nicht zuständig. Geklagt hatten Unterstützer der antiisraelischen BDS-Kampagne. (Az. 6 C 6.23)

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Die international aktive Bewegung Boycott, Divestment and Sanctions (BDS - deutsch: Boykott, Desinvestitionen und Sanktionen) fordert aus Protest gegen die Behandlung der Palästinenser eine wirtschaftliche und politische Isolation Israels. Propagiert werden ein totaler wirtschaftlicher Boykott, der Abzug von Investitionskapital sowie Sanktionen gegen den Staat Israel. Das Bundesamt für Verfassungsschutz stufte die BDS-Bewegung im Verfassungsschutzbericht 2023 als extremistischen Verdachtsfall ein.

Die Klage richtete sich gegen einen Bundestagsbeschluss vom Mai 2019. Damals stellte der Bundestag fest, dass Argumentationsmuster und Methoden der Bewegung antisemitisch seien und das Existenzrecht Israels in Frage stellten. Er forderte die Bundesregierung sowie Länder, Städte und Gemeinden auf, keine BDS-Veranstaltungen zu unterstützen.

Die Unterstützer erhoben dagegen Klage, hatten jedoch erst vor dem Berliner Verwaltungsgericht und dann auch vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg keinen Erfolg. Dieses erklärte, dass Verwaltungsgerichte nicht zuständig seien.

Das bestätigte das Bundesverwaltungsgericht nun. Da sich die Klage gegen einen Parlamentsbeschluss richte, handle es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Nur das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe könne entscheiden, Bürgerinnen und Bürger könnten dazu eine Verfassungsbeschwerde erheben. Wenn es um Beschlüsse von Länderparlamenten gehe, seien möglicherweise auch die Verfassungsgerichte der Länder zuständig.

(O.Zhukova--DTZ)

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