Deutsche Tageszeitung - Gericht: Bundesregierung darf Facebook-Seite weiter betreiben

Gericht: Bundesregierung darf Facebook-Seite weiter betreiben


Gericht: Bundesregierung darf Facebook-Seite weiter betreiben
Gericht: Bundesregierung darf Facebook-Seite weiter betreiben / Foto: © GETTY IMAGES NORTH AMERICA/AFP/Archiv

Die Bundesregierung darf ihre Facebook-Seite einer Gerichtsentscheidung zufolge weiter nutzen. Das teilte das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag mit und gab Klagen der Bundesregierung und der Facebook-Mutter Meta gegen ein Verbot des Bundesdatenschutzbeauftragten überwiegend statt. Der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber (SPD) hatte dem Bundespresseamt 2023 den Betrieb der Facebook-Seite wegen Datenschutzverstößen untersagt.

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Kelber kritisierte, dass beim Besuch der Facebook-Seite mithilfe sogenannter Cookies personenbezogene Daten ohne gültige Zustimmung gespeichert würden. Da die Ausgestaltung des Cookie-Hinweisfensters nicht datenschutzkonform sei, liege keine wirksame Einwilligung für die Speicherung von Daten vor.

Wie Kelber damals zur Begründung erklärte, müssten alle Behörden auch im Datenschutz "in der Verantwortung stehen, sich vorbildlich an Recht und Gesetz zu halten". Dies könne die Bundesregierung aber bei ihrer Facebook-Seite nicht garantieren.

Das Kölner Verwaltungsgericht entschied nun, dass die Verantwortung für die von dem Beauftragten angesprochenen Datenschutzfragen allein bei Facebook als Plattform liegen - und nicht bei der Regierung als Betreiberin der Seite. Es bestehe kein ausreichender "Ursachen- und Wirkungszusammenhang" zwischen dem Betrieb der Facebook-Seite durch das Bundespresseamt und der Speicherung personenbezogener Daten mithilfe von Cookies durch den Konzern Meta, erklärte das Gericht.

In dem Streit geht es um die sogenannte Fanpage der Bundesregierung. Eine Fanpage ähnelt einer klassischen Nutzerseite auf Facebook - der Unterschied liegt lediglich darin, dass die normalen Facebook-Seiten von Einzelpersonen betrieben werden, eine Fanpage hingegen von Organisationen, Unternehmen oder Künstlern. In Posts auf ihrer Fanpage informiert die Bundesregierung in der Regel mehrmals pro Tag über ihre Aktivitäten und Ansichten.

Gegen die Entscheidung des Kölner Gerichts aus der vergangenen Woche kann Berufung beim nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht in Münster eingelegt werden.

(A.Stefanowych--DTZ)

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