Deutsche Tageszeitung - Öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderten Bewerber in Rentenalter nicht einladen

Öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderten Bewerber in Rentenalter nicht einladen


Öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderten Bewerber in Rentenalter nicht einladen
Öffentlicher Arbeitgeber muss schwerbehinderten Bewerber in Rentenalter nicht einladen / Foto: © AFP/Archiv

Ein schwerbehinderter Bewerber im Rentenalter ist mit einer Entschädigungsklage wegen Diskriminierung gescheitert. Der öffentliche Arbeitgeber musste ihn nicht zum Vorstellungsgespräch einladen und durfte eine jüngere Bewerberin einstellen, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil entschied. Es ging um eine Sachbearbeiterstelle in der Verwaltung einer Volkshochschule in Nordrhein-Westfalen. (Az. 8 AZR 299/24)

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Der Tarifvertrag sieht vor, dass ein Arbeitsverhältnis automatisch endet, wenn der Beschäftigte das gesetzliche Alter für den Renteneintritt erreicht und nichts anderes vereinbart wurde. Die Stelle wurde im Jahr 2023 ausgeschrieben. Der 1956 geborene Bewerber hatte die Regelaltersgrenze schon überschritten, als er sich bewarb. Neben ihm bewarben sich 23 weitere Menschen, eine 1976 geborene Frau bekam schließlich die auf ein Jahr befristete Stelle.

Der Mann verklagte die Kommune auf eine Entschädigung von drei Monatsgehältern, knapp 8200 Euro. Er sei im Bewerbungsverfahren sowohl wegen seiner Schwerbehinderung als auch wegen seines Alters unzulässig benachteiligt worden, argumentierte er. Das Landesarbeitsgericht in Hamm und nun auch das Bundesarbeitsgericht sahen das aber anders.

Zwar sei der Bewerber wegen seines Alters benachteiligt worden. Da er die Altersgrenze für die Rente bereits überschritten hatte, wurde er nicht berücksichtigt. Das war aber zulässig, wie das Gericht ausführte. Beschäftigung zwischen den Generationen besser zu verteilen und den Zugang jüngerer Menschen zu Stellen zu fördern, sei ein legitimes Ziel. Jüngeren solle die Möglichkeit gegeben werden, Berufserfahrung zu sammeln und so möglicherweise später aufzusteigen.

Wegen seiner Schwerbehinderung sei der Kläger nicht unmittelbar benachteiligt worden. Zwar ist gesetzlich geregelt, dass schwerbehinderte Menschen nach einer Bewerbung auf eine Stelle im öffentlichen Dienst zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, wenn sie fachlich geeignet sind. Im konkreten Fall musste die Kommune den Bewerber aber nicht einladen, weil sie ihm wegen seines Alters absagen durfte.

Wenn es jüngere und geeignete Bewerber für die Position gibt, darf der öffentliche Arbeitgeber dies auch bei einem schwerbehinderten Bewerber allein mit dem Überschreiten der Regelaltersgrenze begründen, wie das Gericht ausführte.

(V.Sørensen--DTZ)

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