Deutsche Tageszeitung - Nach Gerichtsbeschluss: Verwirrung um geplante Umbenennung von Berliner Mohrenstraße

Nach Gerichtsbeschluss: Verwirrung um geplante Umbenennung von Berliner Mohrenstraße


Nach Gerichtsbeschluss: Verwirrung um geplante Umbenennung von Berliner Mohrenstraße

Einen Tag vor der geplanten Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin-Mitte herrscht nach einem Gerichtsbeschluss Unklarheit über den Namensakt. Das Verwaltungsgericht Berlin teilte am Freitag zunächst mit, dass es dem Eilantrag eines Anwohners gegen die Umbenennung stattgegeben habe und diese daher nicht stattfinden dürfe. Der Bezirk Mitte legte dagegen umgehend Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein und ging davon aus, dass die Umbenennung deshalb wie geplant vonstattengehen könne.

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Die Bezirksverordnetenversammlung hatte die Umbenennung bereits im August 2020 mehrheitlich beschlossen. Begründet wurde dies damit, dass der Name Mohrenstraße diskriminierend sei und dem Ansehen Berlins schade. Die Straße soll künftig Anton-Wilhelm-Amo-Straße heißen. Der um 1703 im heutigen Ghana in Westafrika geborene Amo wurde als Kind nach Deutschland verschleppt. Er war hierzulande der erste bekannte Philosoph und Rechtswissenschaftler afrikanischer Herkunft.

Im April 2021 setzte das Bezirksamt die Entscheidung um. Dagegen erhoben mehrere Anwohner der Mohrenstraße jeweils Klage. Eine dieser Klagen wies das Verwaltungsgericht Berlin ab, die anderen Klagen wurden im Einverständnis aller Beteiligten ruhend gestellt.

Im Falle der bereits verhandelten Klage erklärte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Umbenennung im Juli dann für rechtskräftig. Das Bezirksamt kündigte daraufhin die Umbenennung der Straße für diesen Samstag an und ordnete die sofortige Vollziehung der entsprechenden Allgemeinverfügung an. In einem Eilantrag dagegen machte ein Anwohner nun aber geltend, dass die Umbenennung nicht vorgenommen werden dürfe, bevor über seine bislang ruhende Klage entschieden sei.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem Eilantrag statt und erklärte, es fehle an einem besonderen öffentlichen Interesse für die sofortige Vollziehung der Straßenumbenennung. Ein solches sei auch erforderlich, wenn die Rechtmäßigkeit der Umbenennung an sich gerichtlich geklärt sei.

Das Bezirksamt habe nicht dargelegt, warum die Umbenennung so dringlich sei, dass sie vor Abschluss des Klageverfahrens vollzogen werden müsse. Dass der 23. August der Internationale Tag zur Erinnerung an den Sklavenhandel und seine Abschaffung sei, stelle keinen zwingenden Grund dar. Auch die vielfältigen Vorbereitungen für die geplante Umbenennung begründen aus Sicht des Gerichts keine besondere Dringlichkeit.

Das Bezirksamt wiederum begründete seine Beschwerde beim OVG damit, dass es den Beschluss des Verwaltungsgerichts für rechtsfehlerhaft halte. Das OVG habe im Juli in einem musterhaften Verfahren entschieden, dass die Umbenennung rechtmäßig sei. "Damit steht fest, dass durch die Umbenennung nicht in die Rechte der Kläger eingegriffen wird und durch den Vollzug auch keine Rechte verletzt werden können", erklärte der Bezirk.

Es wäre "widersprüchlich", wenn das OVG in den noch anhängigen Parallelverfahren von seiner eigenen rechtskräftigen Entscheidung abweichen würde. Das Bezirksamt habe überdies rechtstaatsgemäß über Jahre hinweg den Ausgang des Musterverfahrens abgewartet, bevor es tätig geworden sei. "Von Willkür kann daher keine Rede sein", betonte der Bezirk.

(W.Budayev--DTZ)

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