Deutsche Tageszeitung - Gericht: Abtreibungsgegner dürfen ohne Bannmeile vor Arztpraxis demonstrieren

Gericht: Abtreibungsgegner dürfen ohne Bannmeile vor Arztpraxis demonstrieren


Gericht: Abtreibungsgegner dürfen ohne Bannmeile vor Arztpraxis demonstrieren
Gericht: Abtreibungsgegner dürfen ohne Bannmeile vor Arztpraxis demonstrieren / Foto: © AFP/Archiv

Abtreibungsgegner dürfen vor Kliniken demonstrieren, wenn Schwangere auf dem Weg dorthin nicht bedrängt werden. Das entschied der bayerische Verwaltungsgerichtshof in München in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss. Die Auflagen für eine Kundgebung von Abtreibungsgegnern in der Nähe einer Arztpraxis in Regensburg waren damit nicht zulässig. (Az. 10 C 25.1591, 10 CS 25.1672)

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Das Schwangerschaftskonfliktgesetz schreibt um Abtreibungskliniken keine Bannmeile vor, in der abtreibungskritische Meinungsäußerungen generell verboten sind. Die Beschränkung einer entsprechenden Versammlung nahe einer Arztpraxis in Regensburg ist dem Gerichtsbeschluss zufolge nach dem Gesetz nur zulässig, wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dadurch ein unzulässiger Druck auf Schwangere ausgeübt wird. Dies aber sei im vorliegenden Fall nicht so, befand der Verwaltungsgerichtshof und bestätigte eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg.

Hintergrund sind von einem Verein von Abtreibungsgegnern bei der Stadt Regensburg angemeldete Kundgebungen etwa 30 bis 40 Meter vor dem Eingang eines Ärztezentrums. Die Stadt machte dafür im Juli zur Auflage, dass die Kundgebungen einen Abstand von mindestens hundert Metern zur Praxis einhalten müssten. Ansonsten seien sogenannte Gehsteigbelästigungen von schwangeren Frauen zu befürchten, die sich im Ärztezentrum zu einer Abtreibung beraten lassen wollten.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hielt die Auflagen für unzulässig, weil eine laut Schwangerschaftskonliktgesetz unzulässige Belästigung von Schwangeren nicht zu erwarten sei. Anders als die Stadt Regensburg meine, gebe es um Praxen keine hundert Meter große Bannmeile, in der eine Meinungskundgabe per se untersagt sei. Dem folgte der Verwaltungsgerichtshof. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass Schwangere derart bedrängt würden, dass der Weg zur Praxis zu einem Spießrutenlauf werde. Laut Polizei hätten die Teilnehmer vor allem leise gebetet und keine Passanten angesprochen.

(N.Loginovsky--DTZ)

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