EuGH muss über deutsche Vorratsdatenspeicherung entscheiden
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich mit der in Deutschland umstrittenen Vorratsdatenspeicherung befassen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig rief am Mittwoch den EuGH an, um die Vereinbarkeit der deutschen Regelung mit dem Unionsrecht zu klären. Die Luxemburger Richter hatten zwar 2016 mit Blick auf die Vorschriften in Schweden und Großbritannien die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsdaten für unzulässig erklärt. Das Bundesverwaltungsgericht sieht aber weiteren Klärungsbedarf. (Az. BVerwG 6 C 12.18 u.a.)
Die Leipziger Richter wollen unter anderem wissen, ob eine nationale Regelung zur anlasslosen Vorratsdatenspeicherung "unter keinen Umständen" auf die Vorschriften der maßgeblichen EU-Richtlinie gestützt werden könne. So seien in Deutschland der Kreis der von der Speicherpflicht erfassten Kommunikationsmittel und die Speicherdauer im Vergleich zu den schwedischen und britischen Regelungen reduziert. Zudem gebe es strenge Beschränkungen zum Schutz der gespeicherten Daten.
Hintergrund für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln, wonach die Deutsche Telekom nicht verpflichtet ist, die Verbindungsdaten ihrer Kunden zu speichern. Nach Ansicht des Gerichts ist diese Speicherpflicht nicht mit EU-Recht vereinbar. Die Bundesrepublik Deutschland legte dagegen Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses Verfahren setzten die Leipziger Richter bis zu einer Entscheidung des EuGH aus.
(U.Stolizkaya--DTZ)