Deutsche Tageszeitung - Briefe an Schulleiter und Anwältin: Gerichte müssen neu über Beleidigung entscheiden

Briefe an Schulleiter und Anwältin: Gerichte müssen neu über Beleidigung entscheiden


Briefe an Schulleiter und Anwältin: Gerichte müssen neu über Beleidigung entscheiden
Briefe an Schulleiter und Anwältin: Gerichte müssen neu über Beleidigung entscheiden / Foto: © AFP/Archiv

Über zwei mögliche Fälle von Beleidigung muss nach aktuellen Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts neu entschieden werden. Das Landgericht Ulm und das Oberlandesgericht Stuttgart berücksichtigten die Meinungsfreiheit nicht ausreichend, wie Verfassungsgericht am Mittwoch in Karlsruhe mitteilte. In einem Fall ging es um eine E-Mail an einen Schulleiter in der Coronazeit, im anderen Fall um ein Schreiben an eine Rechtsanwältin. (Az. 1 BvR 986/25 und 1 BvR 581/24)

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In der E-Mail an den Schulleiter verwendete ein Vater, dessen Sohn das Gymnasium besuchte, unter anderem die Formulierung "faschistoide Anordnungen". Es ging um die 2021 geltenden Coronamaßnahmen. Er wurde wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Der Brief an die Rechtsanwältin wurde 2023 von einem früheren Psychiatriepatienten verfasst. Die Anwältin war seine Verfahrenspflegerin, vertrat also seine Rechte. Das Krankenhauspersonal wurde in dem Schreiben als "psychiatrischer Mob" bezeichnet. Die Gerichtsvollzieherin und das Oberlandesgericht entschieden, dass es nicht förmlich zugestellt werden musste.

In beiden Fällen wandten sich die Verfasser an die Richterinnen und Richter in Karlsruhe. Diese gaben ihren Beschwerden nun statt. Die Männer seien in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt worden. Das Verfassungsgericht entschied dabei nicht darüber, ob die Formulierungen in den Briefen tatsächlich beleidigend waren.

Es erklärte aber, dass die betreffenden Gerichte in Baden-Württemberg die rechtlichen Anforderungen nicht genug beachtet hätten. Sie hätten sich nicht ausreichend mit dem Wortlaut und dem Sinn der Äußerungen auseinandergesetzt.

Außerdem hätten sie im jeweiligen Kontext zwischen der Meinungsfreiheit der Verfasser und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Betroffenen abwägen müssen, führte das Verfassungsgericht aus. Es verwies die Fälle zurück nach Ulm und Stuttgart, wo nun neu entschieden werden muss.

(U.Kabuchyn--DTZ)

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