Deutsche Tageszeitung - Verstoß gegen Meinungsfreiheit: EuGH verurteilt Ungarn nach Lizenzentzug für Radio

Verstoß gegen Meinungsfreiheit: EuGH verurteilt Ungarn nach Lizenzentzug für Radio


Verstoß gegen Meinungsfreiheit: EuGH verurteilt Ungarn nach Lizenzentzug für Radio
Verstoß gegen Meinungsfreiheit: EuGH verurteilt Ungarn nach Lizenzentzug für Radio / Foto: © AFP/Archiv

Nach dem Entzug der Sendelizenz für einen unabhängigen Radiosender hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) Ungarn wegen Verletzung der Informations- und Meinungsfreiheit sowie weiterer Verstöße gegen EU-Vertragsrecht verurteilt. Das entschied das Gericht am Donnerstag in Luxemburg, geklagt hatte die EU-Kommission. In dem Fall geht es um den Sender Klubradio, den wichtigsten unabhängigen Radiosender Ungarns. (Az. C-92/23)

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Klubradio musste sein Radioprogramm 2021 einstellen, es ist seitdem nur noch im Internet zu hören. Damals lief ein 2014 zwischen dem Sender und dem ungarischen Medienrat abgeschlossener Vertrag aus, der nicht verlängert wurde. Der Medienrat begründete das damit, dass Klubradio zweimal gegen seine Verpflichtung zur monatlichen Übermittlung der Sendequoten verstoßen habe. Die Sendefrequenz wurde neu ausgeschrieben, die Bewerbung von Klubradio dafür wurde allerdings für ungültig erklärt.

Nach Feststellungen des EuGH verletzte Ungarn damit die in der Charta der EU-Grundrechte verankerte Meinungs- und Informationsfreiheit. Die Verstöße, die dem Klubradio vorgeworfen worden seien und die zum Lizenzentzug geführt hätten, seien "entweder geringfügige formale Ungenauigkeiten" oder beträfen Aspekte, "die als solche nicht dazu führen dürften, dass ein Radiosender seine Tätigkeit nicht fortsetzen kann", erklärte das Gericht am Donnerstag zur Begründung seines Urteils.

Die Vergabe von Nutzungsrechte für Funkfrequenzen müsse laut EU-Recht stets "nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Kriterien" erfolgen, betonte der EuGH. Insofern sei das ungarische Mediengesetz, auf dessen Grundlage der Lizenzentzug erfolgte, zudem bereits per se nicht mit EU-Unionsrecht vereinbar.

Das ungarische Mediengesetz schließe die Verlängerung von Sendelizenzen selbst im Fall rein formaler, geringfügiger oder zwischenzeitlich bereits behobener Verstöße automatisch aus, betonte das Gericht. Sowohl die konkrete Entscheidung mit Blick auf das Klubradio als auch die dem zugrundeliegenden Bestimmungen in dem nationalem Mediengesetz seien "unverhältnismäßig". Ungarn habe Pflichten aus EU-Verträgen verletzt.

Das Verfahren war eines von mehreren, die gegen Ungarn vor dem EuGH wegen mutmaßlicher Verstöße gegen EU-Recht laufen oder liefen. Ungarns rechtsnationalistischem Regierungschef Viktor Orban wird vorgeworfen, kritische Stimmen in Justiz, Medien und Zivilgesellschaft systematisch zu unterdrücken sowie die Rechte von Minderheiten einzuschränken.

Orban tritt seit langer Zeit als scharfer Kritiker der EU auf, zugleich ist Ungarn trotz des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine einer der letzten Verbündeten Moskaus innerhalb der Europäischen Union. Orban ist zudem Anhänger von US-Präsident Donald Trump und wird von diesem und seiner Regierung demonstrativ unterstützt. Am 12. April wird in Ungarn ein neues Parlament gewählt, in jüngsten Umfragen lag Orbans Fidesz-Partei hinter der Tisza-Partei des Oppositionellen Peter Magyar.

Im aktuellen Verfahren gab der EuGH nach eigenen Angaben den meisten Rügen der EU-Kommission statt. Das Gericht monierte demnach auch noch weitere Punkte - etwa dass das Ausschreibungsverfahren zur Neuvergabe der Sendefrequenz nicht rechtzeitig genug organisiert wurde, um eine Entscheidung vor Ablauf der ursprünglichen Nutzungsrechte des Senders zu ermöglichen. Dies verstoße gegen "den Grundsatz guter Verwaltung".

Konkrete Folgen hat das Urteil für Ungarn zunächst nicht. Stellt der EuGH eine Vertragsverletzung fest, muss der betreffende Mitgliedsstaat der EU der Entscheidung nach Gerichtsangaben "unverzüglich" nachkommen. Es ist dann Sache der EU-Kommission in Brüssel, zu prüfen, ob das Land das Urteil umsetzt. Kommt sie zu der Auffassung, dass dies nicht der Fall ist, kann sie erneut klagen und finanzielle Sanktionen beantragen.

(V.Sørensen--DTZ)

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