
Verfassungsgericht stärkt erneut Rechte gleichgeschlechtlicher Paare

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare bei der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst gestärkt. Das höchste deutsche Gericht in Karlsruhe gab in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss der Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Beschäftigten des öffentlichen Dienstes statt, dessen Zusatzrente trotz einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wie bei einem ledigen Versicherten berechnet worden war. Die Verfassungsrichter sahen darin einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung. (Az. 1 BvR 3087/14)
In dem Fall ging es zentral um die Berechnung der Steuerklassen bei der Zusatzversorgung durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Bei Eheleuten wird diese nach deren günstigerer Steuerklasse berechnet, wenn sie einen entsprechenden Antrag stellen. Der Kläger bezog seit 1998 eine Zusatzrente mit der Steuerklasse für Unverheiratete. Er schloss im Jahr 2001 eine eingetragene Lebenspartnerschaft und teilte dies der Versorgungsanstalt im Jahr 2006 mit. Im Jahr 2011 beantragte er schließlich eine Neuberechnung seiner Rente.
Der Kläger erhielt daraufhin eine Nachzahlung nur für den Zeitraum ab der Mitteilung über die eingetragene Lebenspartnerschaft. Eine längere Nachzahlung lehnte die VBL mit der Begründung ab, dass für die Zeit davor kein Antrag vorliege. Eine Klage auf eine höhere Zusatzrente blieb vor den Gerichten erfolglos.
Das Bundesverfassungsgericht stellte nun aber fest, dass die Urteile den Mann in seinem Grundrecht auf allgemeine Gleichbehandlung verletzten. Es erscheine zwar formal gleich, die Berechnung der Zusatzrente an einen Antrag zu binden. Doch die Situation der Betroffenen sei tatsächlich unterschiedlich gewesen. Verpartnerte Versicherte hätten im Unterschied zu Eheleuten nach damals geltendem Recht nicht erkennen können, dass sie einen Antrag hätten stellen müssen.
Die formale Gleichbehandlung bewirke damit eine "verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung", entschieden die Verfassungsrichter. Die Zusatzrente muss nun rückwirkend neu berechnet werden.
(A.Nikiforov--DTZ)