Deutsche Tageszeitung - Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl in Sachsen ohne Erfolg

Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl in Sachsen ohne Erfolg


Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl in Sachsen ohne Erfolg
Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl in Sachsen ohne Erfolg / Foto: © AFP/Archiv

Wahlprüfungsbeschwerden zur Landtagswahl in Sachsen vor mehr als anderthalb Jahren sind ohne Erfolg geblieben. Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen erklärte am Freitag in Leipzig die von zwei Beschwerdeführern eingelegten Wahlprüfungsbeschwerden gegen die Gültigkeit der Wahl für unzulässig. (Az. Vf. 48-V-25)

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Im Kern ging es um die Präsentation des Wahlergebnisses. Am Abend des 1. September 2024 veröffentlichte der Landeswahlleiter auf seiner Webseite die aktuelle Entwicklung der Listenstimmen in den 435 Gemeinden und Teilgemeinden der 60 Wahlkreise. Das endgültige Wahlergebnis wurde dann Anfang Oktober desselben Jahres im Sächsischen Amtsblatt bekanntgemacht.

Die Beschwerdeführer rügten Unterschiede in der Darstellung der Stimmenentwicklung in der Wahlpräsentation im Vergleich zum vorläufigen Wahlergebnis und zum amtlichen Endergebnis. Es habe unerklärliche Stimmensprünge gegeben, die rechnerisch nicht mit dem Wahlergebnis vereinbar seien. Sie vermuten daher Fehler in der Wahlsoftware und bei der Auszählung. Wahleinsprüche beim Landtag blieben erfolglos.

Auch der Verfassungsgerichtshof verwarf die Wahlprüfungsbeschwerden nun als unzulässig. Es sei kein Fehler zu erkennen, der sich auf Mandate hätte auswirken können. Die Präsentation des Landeswahlleiters am Wahlabend diene zudem der unverbindlichen Information der Öffentlichkeit und sei nicht Bestandteil der amtlichen Ergebnisermittlung. Durch das Meldeverfahren der Gemeinden könne es dabei durchaus zeitweilig zu Stimmensprüngen kommen.

Die Ermittlung des vorläufigen und des endgültigen Wahlergebnisses sei hingegen in der Landeswahlordnung und dem Sächsischen Wahlgesetz geregelt. Mögliche Fehler stellte das Gericht dabei nicht fest.

(W.Novokshonov--DTZ)

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