Deutsche Tageszeitung - "Engste Vertraute": NSU-Unterstützerin Susann E. zu Bewährungsstrafe verurteilt

"Engste Vertraute": NSU-Unterstützerin Susann E. zu Bewährungsstrafe verurteilt


"Engste Vertraute": NSU-Unterstützerin Susann E. zu Bewährungsstrafe verurteilt
"Engste Vertraute": NSU-Unterstützerin Susann E. zu Bewährungsstrafe verurteilt / Foto: © AFP/Archiv

Nach Überzeugung der Richter gehörte sie zu den "engsten Vertrauten" der rechtsextremistischen Terrorzelle Nationalsozialistischer Untergrund (NSU): Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat am Freitag die NSU-Unterstützerin Susann E. zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe verurteilt. Es bestehe "kein Zweifel", dass die Angeklagte angesichts der Vertrautheit mit dem NSU-Trio und insbesondere mit Beate Zschäpe gewusst habe, dass es sich "um eine terroristische Vereinigung" gehandelt habe, sagte die Vorsitzende Richterin Simone Herberger.

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Das Gericht hielt es in der Gesamtschau aller Erkenntnisse für erwiesen, dass E. der als NSU-Mittäterin verurteilten Zschäpe mehrfach ihre Identität geliehen hatte, als diese im sächsischen Zwickau im Untergrund lebte. Als "beste Freundin" von Zschäpe habe sie dieser viermal ihre Krankenkassenkarte für Zahnbehandlungen überlassen, sie mit einer Bahncard ausgestattet und dem NSU bei der Anmietung eines Wohnmobils geholfen, das dieser bei seinem letzten Raubüberfall nutzte.

Der OLG-Senat ging davon aus, dass sich E. "Gedanken gemacht haben muss und nicht naiv ihre Personalien aus der Hand gegeben hat". Für die 45-Jährige sei erkennbar gewesen, dass sie und ihr im Münchner NSU-Prozess als Helfer verurteilter Ehemann André E. die einzigen regelmäßigen Kontakte der NSU-Mitglieder Zschäpe, Uwe Böhnhardt und Uwe Mundlos gewesen seien. "Die Angeklagte gehörte zu wenigen Vertrauten, wenn nicht einzigen Vertrauten, die in das Untergrundleben des NSU eindringen konnte", sagte Herberger.

Schuldig gesprochen wurde E., die das Urteil ohne erkennbare Regung entgegennahm, wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in drei Fällen sowie in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das OLG auch die lange Verfahrensdauer von 15 Jahren.

Das Gericht blieb unter der Forderung der Bundesanwaltschaft, die im Prozess eine Freiheitsstrafe von vier Jahren beantragt hatte. Die Verteidigung plädierte auf Freispruch, weil es keine Beweise dafür gebe, dass E. von den NSU-Taten gewusst habe.

Den Richtern zufolge konnte etwa anhand von Zeugenaussagen nicht belegt werden, dass es zwischen E. und dem NSU-Trio in der Zeit ihrer Bekanntschaft zwischen 2007 und 2011 ein konkretes Gespräch über dessen rassistische Gewalttaten gegeben habe. Aufgrund der Indizien und des engen Vertrauensverhältnisses war das Gericht dennoch davon überzeugt, dass die Angeklagte von den Raubüberfällen des Trios und auch von den terroristischen Taten gewusst habe.

Der Vertreter der Bundesanwaltschaft, Oberstaatsanwalt Wolfgang Barrot, sagte, neben dem Schuldspruch komme dem Urteil "auch grundsätzlich Bedeutung zu, weil es deutlich macht, dass Ermittlungen nach so langer Zeit noch zu Erfolg führen können". Dies sei Motivation, "keinen Schlussstrich im Tatenkomplex Nationalsozialistischer Untergrund zu ziehen".

E., die zuletzt als Pflegehelferin arbeitete und derzeit krankgeschrieben ist, hatte sich in dem Prozess nicht zu den Vorwürfen geäußert. Zschäpe wurde in dem Prozess gegen ihre einstige Freundin mehrfach als Zeugin befragt. Sie äußerte sich zum Leben des NSU-Trios im Untergrund und wurde auch zu einer möglichen Mitwisserschaft der Angeklagten befragt. Zschäpe vermied dabei belastende Aussagen gegen E. - auch Fragen nach möglichen weiteren Unterstützern des NSU wich Zschäpe in ihrer Zeugenbefragung aus.

Der NSU hatte zehn Morde, zwei Bombenanschläge und mehr als ein Dutzend Überfälle begangen. Die NSU-Täter Böhnhardt und Mundlos entzogen sich im November 2011 durch Suizid einer drohenden Festnahme nach einem Raubüberfall in Eisenach. Zschäpe verbüßt ihre Haft im Frauengefängnis Chemnitz.

(P.Tomczyk--DTZ)

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