Deutsche Tageszeitung - Urteil: Land muss Polizisten nach Amokfahrt von Trier kein Schmerzensgeld zahlen

Urteil: Land muss Polizisten nach Amokfahrt von Trier kein Schmerzensgeld zahlen


Urteil: Land muss Polizisten nach Amokfahrt von Trier kein Schmerzensgeld zahlen
Urteil: Land muss Polizisten nach Amokfahrt von Trier kein Schmerzensgeld zahlen / Foto: © AFP/Archiv

Mehr als fünf Jahre nach der Amokfahrt von Trier mit insgesamt sechs Toten muss das Land Rheinland-Pfalz einem Polizeibeamten kein Schmerzensgeld zahlen. Das Land müsse einen Schmerzensgeldanspruch nur übernehmen, wenn der Schaden aus einem Angriff resultiere, den der Beamte im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Stellung erlitten habe, teilte das Trierer Verwaltungsgericht am Dienstag mit. (Az.: 7 K 1111/26.TR)

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Bei der Amokfahrt am 1. Dezember 2020 waren in der Trierer Innenstadt fünf Menschen unmittelbar getötet worden, ein weiteres Opfer starb später an den Folgen. Bei einem siebten Toten konnte nicht geklärt werden, ob die Folgen der Amokfahrt todesursächlich waren. Zahlreiche Menschen wurden zum Teil schwer verletzt.

Der Amokfahrer Bernd W. ist inzwischen rechtskräftig zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt. Das Landgericht Trier ordnete zudem die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Zudem stellte das Gericht eine besondere Schwere seiner Schuld fest.

Der Polizist, der nun vor dem Verwaltungsgericht klagte, war unmittelbar nach der Amokfahrt im Einsatz. In der Folge wurde er psychisch krank, was auch als Dienstunfall anerkannt wurde. Das Landgericht verurteilte W. zur Zahlung von 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Da die Zwangsvollstreckung bei ihm scheiterte, wandte sich der Beamte an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) und beantragte, dass das Land stattdessen die Kosten übernehmen solle. Die ADD lehnte den Antrag ab. Dagegen zog der Polizist vor Gericht und scheiterte nun.

Die Amokfahrt sei kein rechtswidriger Angriff explizit gegen den Polizisten, sondern gegen die Allgemeinheit gewesen, entschieden die Richter. Die allgemeine Fürsorgepflicht verpflichte das Land zwar dazu, für das Wohl seiner Beamten zu sorgen, nicht aber, alle Kosten vollständig zu übernehmen. Da der Beamte erst in der Innenstadt eingetroffen sei, als das Tatauto schon beschlagnahmt worden war, sei er auch nicht mehr in Gefahr gewesen.

(B.Izyumov--DTZ)

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