Deutsche Tageszeitung - Gericht: Polizei in Aachen darf Klimaaktivist erkennungsdienstlich behandeln

Gericht: Polizei in Aachen darf Klimaaktivist erkennungsdienstlich behandeln


Gericht: Polizei in Aachen darf Klimaaktivist erkennungsdienstlich behandeln
Gericht: Polizei in Aachen darf Klimaaktivist erkennungsdienstlich behandeln / Foto: © AFP/Archiv

Ein Klimaaktivist aus Thüringen muss sich laut einer Gerichtsentscheidung nach einer mutmaßlich strafbaren Protestaktion bei der Räumung des Braunkohledorfs Lützerath vom Polizeipräsidium Aachen erkennungsdienstlich behandeln lassen. Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster änderte damit laut Mitteilung vom Dienstag ein Urteil aus erster Instanz und wies die Klage des Manns ab.

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Der Klimaaktivist aus dem thüringischen Jena steht laut Gerichtsangaben im Verdacht, von 2021 bis 2023 wiederholt an Blockaden und Besetzungen fossiler Energieinfrastruktur teilgenommen zu haben. Dabei sei er strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten, unter anderem durch Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Nötigung sowie Land- und Hausfriedensbruch.

In Lützerath in Nordrhein-Westfalen soll er sich an einem mit Beton gefüllten Fass befestigt haben, um eine Räumung der Ortschaft zu verhindern oder zu erschweren. Im Zuge der Ermittlungen ordnete die Polizei in Aachen die erkennungsdienstliche Behandlung des Thüringers an. Dabei werden in der Regel unter anderem Fotos, Fingerabdrücke sowie körperliche Merkmale aufgenommen.

Gegen die Anordnung wehrte sich der Mann gerichtlich und bekam vom Verwaltungsgericht Aachen zunächst recht. Das Gericht sah das Aachener Polizeipräsidium für den Erlass der Anordnung örtlich nicht zuständig.

Nach Ansicht des OVG durfte die Polizeibehörde die erkennungsdienstliche Behandlung aber anordnen, weil die sogenannte Anlasstat in Lützerath in ihrem Zuständigkeitsbereich begangen worden war. Wohn- oder Aufenthaltsort des Beschuldigten seien dafür nicht entscheidend.

Zudem sei die Annahme berechtigt, dass der Klimaaktivist aufgrund der konkreten Umstände auch künftig im Schutz der Anonymität gesetzeswidrige Aktionen starten werde. Die Revision wurde nicht zugelassen, wogegen der Kläger Beschwerde einlegen kann.

(L.Møller--DTZ)

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