Deutsche Tageszeitung - Umstrittenes Verfassungsschutz-Gesetz kommt am Mittwoch noch nicht ins Kabinett

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Umstrittenes Verfassungsschutz-Gesetz kommt am Mittwoch noch nicht ins Kabinett


Umstrittenes Verfassungsschutz-Gesetz kommt am Mittwoch noch nicht ins Kabinett
Umstrittenes Verfassungsschutz-Gesetz kommt am Mittwoch noch nicht ins Kabinett / Foto: ©

Das Bundesverfassungsschutzgesetz, das dem Inlandsgeheimdienst deutlich mehr Überwachungsmöglichkeiten verschaffen soll, kommt wegen anhaltender Differenzen in der Koalition am Mittwoch noch nicht ins Bundeskabinett. "Die Union versucht, die Quellen-Telekommunikationsüberwachung nicht nur für den Verfassungsschutz, sondern in einem Zug auch für den Bundesnachrichtendienst (BND) und Militärischen Abschirmdienst (MAD) zu erlauben", sagte die innenpolitische Sprecherin der SPD-Fraktion, Ute Vogt, der Nachrichtenagentur AFP am Dienstag in Berlin. "Wir wollen aber keine Generalklausel für alle Dienste."

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"Im vorliegenden Gesetzentwurf geht es um die Rechte und Aufgaben des Verfassungsschutzes", sagte Vogt. Für diesen wolle die SPD die Quellen-TKÜ ermöglichen. "Wenn das Innenministerium den Gesetzentwurf so vorlegt, spricht nichts dagegen, die Reform des Verfassungsschutzgesetzes im September im Bundestag zu beraten."

Durch die Quellen-TKÜ soll der Verfassungsschutz die Möglichkeit erhalten, eine laufende verschlüsselte Telekommunikation zu überwachen. So soll das Amt zum Beispiel Online-Telefonate überwachen und Messenger-Nachrichten lesen können.

Seehofer hatte vor einigen Wochen gesagt, er strebe eine Kabinettsbefasung der seit langem strittigen Neuregelung für den 29. Juli an. Mit der Billigung des Gesetzesvorhabens durch die Bundesregierung war gerechnet worden, nachdem die Koalitionspartner im Juni eine weitgehende Einigung verkündet hatten. Demnach hatte sich Seehofer bereit erklärt, auf die umstrittene Online-Durchsuchung zu verzichten. Die SPD hatte sich seinen Angaben damit einverstanden erklärt, einer Quellen-Telekommunikationsüberwachung des Inlandsgeheimdienstes grundsätzlich zuzustimmen. Über die Ausgestaltung dieser Regelung gibt es aber noch Differenzen.

(S.A.Dudajev--DTZ)

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