Deutsche Tageszeitung - Gericht: Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich erlaubt

Gericht: Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich erlaubt


Gericht: Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich erlaubt
Gericht: Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden grundsätzlich erlaubt / Foto: © AFP/Archiv

Eigentümer denkmalgeschützter Gebäude haben grundsätzlich Anspruch auf eine Erlaubnis zur Errichtung von Solaranlagen. Dies entschied das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster in zwei Grundsatzurteilen, wie es am Mittwoch mitteilte. Zur Begründung hieß es, das öffentliche Interesse am Ausbau der erneuerbaren Energien überwiege regelmäßig die Belange des Denkmalschutzes. (Az. 10 A 2281/23, 10 A 1477/23)

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Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von 2022 sollen die erneuerbaren Energien bei der Abwägung der Schutzgüter Vorrang erhalten, bis die Stromerzeugung in Deutschland klimaneutral ist. Bei der Abwägung zwischen den Belangen des Denkmalschutzes und dem Ausbau der erneuerbaren Energien seien letztere als regelmäßig vorrangiger Belang zu bewerten, teilte das Gericht mit.

Nur in Ausnahmefällen, nämlich bei Vorliegen besonderer Umstände, dürfe eine denkmalrechtliche Genehmigung nicht erteilt werden. Dies traf in den beiden Fällen aber nicht zu.

Im ersten Fall ging es um ein Einfamilienhaus in der denkmalgeschützten Golzheimer Siedlung, einem Wohngebiet in Düsseldorf. Die Hauseigentümerin wollte Solarmodule auf einer von der Straße abgewandten Dachfläche anbringen. Die Stadt Düsseldorf lehnte die Genehmigung zunächst ab, wurde letztlich jedoch vom örtlichen Verwaltungsgericht zur Genehmigung verpflichtet.

Der zweite Fall betraf eine ehemalige Schule in Siegen, die als Baudenkmal eingetragen ist. Hier hatte das Verwaltungsgericht Arnsberg die Entscheidung der Stadt Siegen bestätigt, eine denkmalrechtliche Erlaubnis für eine Solaranlage zu verweigern.

In beiden Fällen seien Solarmodule in einer denkmalschonenden Ausgestaltung gewählt worden, hieß es weiter. Nach der Entscheidung des OVG können nun beide Denkmaleigentümer die denkmalrechtliche Erlaubnis beanspruchen. Die Revision wurde in beiden Fällen nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden.

(O.Zhukova--DTZ)

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