Deutsche Tageszeitung - Auch größerer Dieselmotor von VW kommt auf gerichtlichen Prüfstand

Auch größerer Dieselmotor von VW kommt auf gerichtlichen Prüfstand


Auch größerer Dieselmotor von VW kommt auf gerichtlichen Prüfstand
Auch größerer Dieselmotor von VW kommt auf gerichtlichen Prüfstand / Foto: ©

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat grünes Licht für die Fortführung einer Diesel-Klage gegen Volkswagen für einen Motor mit drei Litern Hubraum gegeben. Nach dem am Montag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss dürfen Gerichte dies nicht allein mit dem Hinweis abtun, es habe hier keinen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt gegeben. (Az: VI ZB 22/20)

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Der Kläger aus Schleswig-Holstein hatte 2010 einen VW Touareg V6 3.0 TDI für 66.400 Euro gekauft. Das Auto hat einen 176 Kilowatt (239 PS) starken Drei-Liter-Dieselmotor. Von Volkswagen verlangt er die Erstattung des Kaufpreises unter Abzug einer Nutzungsentschädigung gegen Rückgabe des Autos.

Zur Begründung verweist er auf Untersuchungen in den USA, wonach auch im Konzernverbund eingesetzte Drei-Liter-Motoren von VW durch eine unzulässige Abschaltvorrichtung gesteuert werden. Konkret habe es - jeweils bei Autos mit Drei-Liter-Motor - Beanstandungen bei den VW Touareg aus dem Modelljahr 2004, dem Porsche Cayenne aus dem Jahr 2015 und dem Audi A6 Quattro aus dem Jahr 2016 gegeben. Es sei daher naheliegend, dass auch sein Auto eine unzulässige Abschaltvorrichtung habe und daher die versprochene Abgasnorm Euro 5 nur auf dem Prüfstand, aber nicht im Fahrbetrieb einhalte.

Das Landgericht Kiel hatte die Klage abgewiesen. Das Auto habe nicht den bekanntermaßen abgasmanipulierten VW-Motor EA 189 (Hubraum 1,2 bis zwei Liter). Die Behauptung von Abgasmanipulationen bei dem Drei-Liter-Touareg sei "spekulativ", einen Rückruf durch das Kraftfahrt-Bundesamt habe es nicht gegeben.

Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig wies die hiergegen eingelegte Berufung als unzulässig ab. Der Touareg-Fahrer habe nicht ausreichend dargelegt, warum ausgerechnet sein Auto eine Abschaltvorrichtung haben soll.

Dem widersprach nun der BGH. Danach muss nun das OLG Schleswig die Argumente des Touareg-Fahrers eigenständig prüfen und gegebenenfalls in die Beweisaufnahme einsteigen. Dies sei gegebenenfalls auch durch ein Sachverständigengutachten möglich.

(O.Tatarinov--DTZ)

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