Deutsche Tageszeitung - Bafin darf Online-Broker Erhebung von Negativzinsen nicht untersagen

Bafin darf Online-Broker Erhebung von Negativzinsen nicht untersagen


Bafin darf Online-Broker Erhebung von Negativzinsen nicht untersagen
Bafin darf Online-Broker Erhebung von Negativzinsen nicht untersagen / Foto: ©

Das Verwaltungsgericht in Frankfurt am Main hat eine Unterlassungsverfügung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gegen einen Online-Broker aufgehoben. Dieser hatte gegen eine Anordnung der Bafin geklagt, die es ihm untersagt hatte, Negativzinsen von 0,4 Prozent pro Jahr auf die Konten der eigenen Kunden zu erheben, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Demnach fiel das entsprechende Urteil am 24. Juni. (Az. 7 K 2237/20.F)

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Der Online-Broker hatte im März 2017 seinen rund 180.000 Bestandskunden mitgeteilt, dass er sich gezwungen sehe, künftig Negativzinsen von 0,4 Prozent pro Jahr zu berechnen. Die Kunden hatten Geld auf die Konten bei dem Online-Broker überwiesen, über die ihre Wertpapiergeschäfte abgerechnet wurden. Andere Transaktionen liefen nicht über die Kundenkonten.

Die Bafin erließ daraufhin eine Verfügung, die dem Online-Broker die Erhebung von Negativzinsen untersagte. Die Behörde berief sich dabei auf eine Vorschrift, die es ihr ermöglicht, Anordnungen zur Beseitigung "verbraucherschutzrelevanter Missstände" zu treffen.

Das Verwaltungsgericht begründete die Aufhebung der Bafin-Verfügung nun damit, dass vor einer solchen Anordnung die zivilrechtlichen Rechtswege ordnungsgemäß durchlaufen werden müssten. Die Bafin dürfe nur dann aufsichtsrechtlich agieren, wenn eine generelle Klärung durch sie geboten erscheine. Das Gericht verwies auf mehrere Klagen gegen die Negativzinsen und entsprechende Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die bereits vor Obergerichten und dem Bundesgerichtshof anhängig seien.

Erst wenn eine Bank nach einer entsprechenden Gerichtsentscheidung ihrer Handlungspflicht nicht nachkomme, sei eine generelle Klärung der Bafin geboten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig - das Verwaltungsgericht hat die Berufung in diesem Verfahren zugelassen.

(W.Budayev--DTZ)

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