Deutsche Tageszeitung - Käufer muss bei Neulieferung im Dieselskandal unter Umständen zuzahlen

Käufer muss bei Neulieferung im Dieselskandal unter Umständen zuzahlen


Käufer muss bei Neulieferung im Dieselskandal unter Umständen zuzahlen
Käufer muss bei Neulieferung im Dieselskandal unter Umständen zuzahlen / Foto: ©

Wer für einen vom Dieselskandal betroffenen Wagen ein neues Modell als Ersatz will, muss unter Umständen etwas dazuzahlen. Eine Ersatzlieferung sei innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsabschluss nicht grundsätzlich unmöglich - auch nicht, wenn bereits das Nachfolgemodell auf dem Markt sei, bekräftigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch seine frühere Rechtsprechung. Wenn der Listenpreis aber um mehr als ein Viertel höher liege, müsse eine Zuzahlung des Käufers geprüft werden. (Az. VIII ZR 190/19)

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Es ging um einen Autokäufer, der im Juni 2015 bei einem Autohaus einen VW Caddy erwarb. Später erfuhr er, dass in dem Wagen ein manipulierter Dieselmotor eingebaut war. VW bot ein Softwareupdate an - der Autobesitzer wollte aber stattdessen lieber ein neues Fahrzeug und verklagte das Autohaus darauf, ihm dieses zu stellen. Das Oberlandesgericht Braunschweig lehnte dies mit der Begründung ab, dass es den Händler unverhältnismäßig belasten würde, statt des vergleichsweise günstigen Updates das neue Modell des Wagens zu liefern.

Der BGH verwies den Fall nun zurück an das Oberlandesgericht. Dieses soll feststellen, ob das neue Modell tatsächlich so viel teurer ist als das ursprünglich gekaufte. Die Beweispflicht treffe hier den Verkäufer, entschied der BGH. Weder dürfe der Anspruch des Käufers ausgehöhlt werden noch der Verkäufer von jeder damit einhergehenden Belastung befreit. Darum müsse der Käufer die Differenz in der Regel nur bis zu einem Drittel, in Ausnahmefällen bis zur Hälfte, ausgleichen.

Der BGH erklärte auch, dass ein Verkäufer die Neulieferung nur dann verweigern dürfe, wenn der Mangel durch die angebotene Nachbesserung vollständig beseitigt würde und keine weiteren Mängel dadurch entstünden. Der Käufer im aktuellen Fall hatte argumentiert, dass das Softwareupdate mit Thermofenster weitere Mängel nach sich ziehe. Dass dies nicht so sei, müsse das beklagte Autohaus beweisen.

(A.Stefanowych--DTZ)

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