EuGH: Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit keine Gehaltskürzung im Urlaub
Einem wegen Krankheit teilweise arbeitsunfähigen Arbeitnehmer darf während seines bezahlten Urlaubs nicht das Gehalt gekürzt werden. Der Betreffende soll bei Urlaub in dieser Zeit denjenigen gleichgestellt werden, die tatsächlich gearbeitet haben, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag. Es ging um einen Fall aus den Niederlanden. (Az. C-217/20)
Ein Mitarbeiter der niederländischen Steuerverwaltung hatte in seinem Urlaub nur einen Teil der Bezahlung bekommen - nämlich 70 Prozent für die Stunden, in denen er als arbeitsunfähig galt, ebenso wie vor seinem Urlaub. Das Bezirksgericht in Zwolle bat den EuGH um Auslegung der EU-Arbeitszeitrichtlinie.
Dieser begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass "der Eintritt einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich nicht vorhersehbar und vom Willen des betroffenen Arbeitnehmers unabhängig" sei. Eine Kürzung des Arbeitsentgelts wegen Arbeitsunfähigkeit sei für den bezahlten Jahresurlaub nicht zu berücksichtigen.
(W.Uljanov--DTZ)