Deutsche Tageszeitung - Böckler-Stiftung: Wirksamkeit des Entgelttransparenzgesetzes noch immer gering

Böckler-Stiftung: Wirksamkeit des Entgelttransparenzgesetzes noch immer gering


Böckler-Stiftung: Wirksamkeit des Entgelttransparenzgesetzes noch immer gering
Böckler-Stiftung: Wirksamkeit des Entgelttransparenzgesetzes noch immer gering / Foto: © AFP/Archiv

Das Entgelttransparenzgesetz gilt seit Anfang 2018 und soll es vor allem Frauen ermöglichen, eine mögliche Diskriminierung geltend zu machen. Zwar nutzten zwischen 2019 und 2021 mehr Beschäftigte in Betrieben ihr Recht auf Auskunft als kurz nach Inkrafttreten des Gesetzes, wie die Hans-Böckler-Stiftung am Dienstag mitteilte. Allerdings sei die Wirkung des Gesetzes nach wie vor gering.

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Dem Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der gewerkschaftsnahen Stiftung zufolge ist nämlich nach wie vor die Mehrheit der Betriebe, in denen die Beschäftigten ein Auskunftsrecht haben, nicht mit dessen Nutzung konfrontiert. Dennoch stieg die Zahl vom Zeitpunkt unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes 2018 von 17 auf 26 Prozent 2021. Im Öffentlichen Dienst gaben zehn Prozent der Dienststellen an, dass Beschäftigte einen entsprechenden Antrag gestellt hätten.

Spitzenreiter bei den Auskünften ist laut WSI der Bereich Information und Kommunikation mit 39 Prozent der Betriebe, gefolgt vom Baugewerbe mit 34 Prozent und dem Bereich Verkehr, Lagerei und Gastgewerbe sowie Handel mit 29 Prozent. Die höheren Zahlen ließen darauf schließen, "dass hier offenbar in überdurchschnittlich vielen Betrieben Beschäftigte den Verdacht hatten, dass sie ungleich entlohnt werden", argumentierten die Forschenden.

Die Zahl der Anfragen auf Auskunft steigt zudem mit der Zahl Hochqualifizierter im Unternehmen, wie die Studie weiter ergab. Außerdem steiger der Anteil jüngerer Beschäftigter die Wahrscheinlichkeit von Anfragen.

Das Entgelttransparenzgesetz gibt Beschäftigten einen Anspruch auf Auskunft über das mittlere Einkommen (Median) der vergleichbar beschäftigten Kolleginnen und Kollegen des anderen Geschlechts. Das Gesetz gilt in Betrieben mit mehr als 200 Beschäftigten und nur dann, wenn es mindestens sechs Vergleichsbeschäftigte des anderen Geschlechts gibt. Das Gesetz soll sicherstellen, dass Frauen im gleichen Betrieb für gleiche oder gleichwertige Arbeit auch den gleichen Lohn erhalten wie Männer.

Das WSI hält die Wirkung des Gesetzes noch immer für gering. Um sie zu erhöhen, seien "strengere Auflagen, spürbare Sanktionen sowie niedrigere Hürden bei der Wahrnehmung des Transparenzanspruchs nötig", forderten die Forschenden.

Das WSI befragte für die Studie knapp 3900 Betriebs- und Personalräte. Die Auswahl ist demnach repräsentativ für Betriebe mit Betriebsrat und mindestens 20 Beschäftigten. Die Befunde von 2021 wurden dann mit denen aus der Befragung 2018 verglichen. Damals wurden Betriebs-, aber keine Personalräte befragt.

(L.Møller--DTZ)

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