Deutsche Tageszeitung - EuGH: Kein Schadenersatz wegen früher unfairer Energiemessung bei Staubsaugern

EuGH: Kein Schadenersatz wegen früher unfairer Energiemessung bei Staubsaugern


EuGH: Kein Schadenersatz wegen früher unfairer Energiemessung bei Staubsaugern
EuGH: Kein Schadenersatz wegen früher unfairer Energiemessung bei Staubsaugern / Foto: © GETTY IMAGES NORTH AMERICA/AFP

Der Staubsauger-Hersteller Dyson erhält keinen Schadenersatz wegen einer früheren, für das Unternehmen unvorteilhaften Energiekennzeichnung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg wies am Donnerstag die entsprechende Klage in letzter Instanz ab. Die von September 2014 bis Anfang 2019 gültigen EU-Etiketten zur Energieeffizienz von Staubsaugern begünstigten klassische Beutelstaubsauger. (Az: C-122/22 P)

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Für die Einstufung in die verschiedenen Effizienzklassen wurde der Stromverbrauch bei leerem Behälter gemessen. Bei Beutelstaubsaugern steigt aber der Verbrauch, je voller der Beutel ist, während er bei Staubsaugern ohne Beutel konstant bleibt.

Dyson war Pionier für beutellose sogenannte Zyklon-Staubsauger, bei denen der in einem Behälter angesammelte Staub den Energieverbrauch nicht erhöht. Inzwischen sind solche Geräte auch von anderen Herstellern verfügbar.

Dyson - damals britisch, seit 2019 mit Hauptsitz in Singapur - sah sich von Beginn an benachteiligt. Demgegenüber erwiderte die EU-Kommission, dass es kein anderes zuverlässig vergleichbares Messverfahren gebe als die Messung des Energieverbrauchs mit leerem Beutel.

Erst im November 2018 erklärte das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) die EU-Verordnung zur Energieeffizienz-Kennzeichnung von Staubsaugern für nichtig. Weil bislang noch kein neues Verfahren entwickelt wurde, werden Staubsauger seit 2019 ohne Kennzeichnung des Energieverbrauchs verkauft.

Dyson forderte von der EU-Kommission Schadenersatz in Höhe von 176,1 Millionen Euro. 2021 wies das EuG und nun abschließend auch der EuGH die Klage ab. Die EU-Kommission sei hier mit erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten und vor allem einer großen "technischen Komplexität der zu lösenden Probleme" konfrontiert gewesen. Ihr Fehler sei daher "entschuldbar" und ihr Verstoß gegen EU-Recht nicht "hinreichend qualifiziert", um Schadenersatzzahlungen zu rechtfertigen.

(L.Møller--DTZ)

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