Deutsche Tageszeitung - EuGH: Nicht genommene Urlaubstage auch im öffentlichen Dienst auszahlen

EuGH: Nicht genommene Urlaubstage auch im öffentlichen Dienst auszahlen


EuGH: Nicht genommene Urlaubstage auch im öffentlichen Dienst auszahlen
EuGH: Nicht genommene Urlaubstage auch im öffentlichen Dienst auszahlen / Foto: © AFP/Archiv

Wenn ein Arbeitnehmer vor dem vorzeitigen Ruhestand nicht seinen ganzen Jahresurlaub nehmen konnte, hat er Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung. Das bestätigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag und betonte, dass EU-Mitgliedsstaaten diesen Anspruch nicht einschränken dürften, um der öffentlichen Hand Geld zu sparen. Es ging um einen Fall aus Italien. (Az. C-218/22)

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Der frühere Verwaltungsleiter einer Kommune im süditalienischen Apulien ging nach 25 Jahren auf diesem Posten 2016 freiwillig in den vorgezogenen Ruhestand. Die während seines Arbeitsverhältnisses nicht genommenen 79 Urlaubstage wollte er sich auszahlen lassen.

Die Gemeinde weigerte sich zu zahlen und berief sich auf eine italienische Regelung, wonach Mitarbeitern im Öffentlichen Dienst die Auszahlung nicht genommener Urlaubstage nicht zusteht, wenn sie auf eigenen Wunsch ausscheiden. Gegen diese Verweigerung klagte der Mann.

Das italienische Gericht hatte Zweifel an der nationalen Regelung und fragte den EuGH, ob sie mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie vereinbar sei. Das sei sie im Normalfall nicht, entschied der EuGH nun. Der Anspruch von Arbeitnehmern auf bezahlten Jahresurlaub dürfe nicht rein wirtschaftlichen Überlegungen wie etwa der Eindämmung öffentlicher Ausgaben untergeordnet werden.

Eine Ausnahme ließ der EuGH aber zu: Sie gilt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dazu aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen, und ihn auch über das Risiko des möglichen Verlusts seiner Urlaubsansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt informierte - und der Arbeitnehmer trotzdem freiwillig keinen Urlaub genommen hat.

Ob das bei dem Mann aus Apulien so war, muss nun das italienische Gericht prüfen, das den konkreten Fall entscheidet. Es ist dabei an die Rechtsauffassung des EuGH gebunden.

(P.Tomczyk--DTZ)

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