Deutsche Tageszeitung - Ryanair geht vor EU-Gericht erneut erfolgreich gegen Coronahilfen für KLM vor

Ryanair geht vor EU-Gericht erneut erfolgreich gegen Coronahilfen für KLM vor


Ryanair geht vor EU-Gericht erneut erfolgreich gegen Coronahilfen für KLM vor
Ryanair geht vor EU-Gericht erneut erfolgreich gegen Coronahilfen für KLM vor / Foto: © AFP/Archiv

Zum zweiten Mal hat das Gericht der Europäischen Union in Luxemburg die Genehmigung staatlicher Pandemiehilfen für die Fluggesellschaft KLM für nichtig erklärt. Es gab damit dem KLM-Konkurrenten Ryanair am Mittwoch recht. In dem Fall ging es um die Garantie für ein Bankdarlehen und ein staatliches Darlehen, das Gesamtbudget für die Beihilfe belief sich auf 3,4 Milliarden Euro. (Az. T-146/22)

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KLM mit Sitz in den Niederlanden gehört zur Holding Air France-KLM. Die Niederlande wollten die Fluggesellschaft während der Coronapandemie unterstützen. Im Jahr 2020 ließen sie die Beihilfe durch die EU-Kommission genehmigen. Ryanair wandte sich dagegen an das EU-Gericht, das den Kommissionsbeschluss im Mai 2021 wegen einer nicht ausreichenden Begründung für nichtig erklärte.

Die Wirkung der Nichtigerklärung wurde damals jedoch bis zu einem neuen Beschluss der Kommission ausgesetzt. Im Juli 2021 genehmigte die EU-Kommission die Beihilfe erneut. Sie vertrat die Auffassung, dass diese mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. KLM und die Tochtergesellschaften seien die einzigen Begünstigten, die übrigen Gesellschaften des Konzerns gehörten nicht dazu.

Auch dieser Beschluss wurde nun aber vom Gericht für nichtig erklärt. Denn auch die Holding Air France-KLM sowie Air France könnten zumindest mittelbar von der staatlichen Beihilfe profitieren, erklärte das EU-Gericht, nachdem es den vertraglichen Rahmen, die Kapitalverflechtungen und Verbindungen zwischen den Gesellschaften des Konzerns geprüft hatte.

Die Kommission hätte diese Verbindungen selbst besonders wachsam prüfen müssen, führte es aus, da eine mögliche Kumulierung staatlicher Beihilfen in einem Konzern sich auf den Wettbewerb auswirken könnte. Gegen das Urteil des Gerichts kann noch vor der nächsthöheren Instanz, dem Europäischen Gerichtshof, vorgegangen werden.

(W.Novokshonov--DTZ)

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