Deutsche Tageszeitung - Bundesfinanzhof: Erlassenes Meister-Bafög ist steuerpflichtig

Bundesfinanzhof: Erlassenes Meister-Bafög ist steuerpflichtig


Bundesfinanzhof: Erlassenes Meister-Bafög ist steuerpflichtig
Bundesfinanzhof: Erlassenes Meister-Bafög ist steuerpflichtig / Foto: © AFP/Archiv

Wird ein nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährtes Darlehen später teilweise erlassen, dann unterliegt der erlassene Betrag der Einkommensteuer. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. Denn die geförderten Ausbildungskosten können zuvor als Werbungskosten steuermindernd angerechnet werden. (Az. VI R 9/21)

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Ziel des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes ist die Unterstützung der Fortbildung von Handwerkern und anderen Arbeitnehmern sowie Existenzgründern. Die Förderung wird daher auch als Meister- oder Aufstiegsbafög bezeichnet.

Die Klägerin aus Niedersachsen machte 2014 eine Fortbildung zur Industriemeisterin Metall und 2015 zur Technischen Betriebswirtin. Ihren Lohn zahlte ihr Arbeitgeber jeweils weiter. Für die Kosten der Lehrgänge in Höhe von 5240 Euro und 3590 Euro zahlte die Förderbank Niedersachsen einen Zuschuss, für den Rest erhielt sie ein Darlehen der staatlichen Förderbank KfW. Die Förderbedingungen sahen vor, dass nach bestandener Prüfung ein Teil der Darlehen erlassen wird.

Die Kosten abzüglich der Förderung erkannte das Finanzamt für die Steuerjahre 2014 und 2015 als steuermindernde Werbungskosten an. Als 2018 die KfW von den noch offenen Krediten 1204 Euro erließ, rechnete das Finanzamt dies als steuerpflichtiges Einkommen an.

Dies hat der BFH nun als rechtmäßig bestätigt. Die Klägerin habe Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Einen Teil dieser Kosten habe sie dann erstattet bekommen. Im Gegenzug zu der früheren Steuervergünstigung sei der Erstattungsbetrag daher zu versteuern.

Auf den Erlass von Studien-Bafög ist das Münchener Urteil nicht übertragbar, weil das Bafög weitgehend dem Lebensunterhalt und nicht der Finanzierung der Ausbildungskosten dient.

(V.Korablyov--DTZ)

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