Deutsche Tageszeitung - Bundesarbeitsgericht: Teilzeitkräfte müssen von geringerer Arbeitszeit im Alter profitieren

Bundesarbeitsgericht: Teilzeitkräfte müssen von geringerer Arbeitszeit im Alter profitieren


Bundesarbeitsgericht: Teilzeitkräfte müssen von geringerer Arbeitszeit im Alter profitieren
Bundesarbeitsgericht: Teilzeitkräfte müssen von geringerer Arbeitszeit im Alter profitieren / Foto: © AFP/Archiv

Sieht ein Tarifvertrag für ältere Beschäftigte eine Verringerung der Arbeitszeit bei gleichem Lohn vor, dürfen Teilzeitkräfte davon nicht ausgenommen werden. Denn andernfalls würden sie durch einen rechnerisch geringeren Stundenlohn unzulässig benachteiligt, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. (Az. 9 AZR 296/20)

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Es verwarf damit eine Regelung des Manteltarifvertrags der feinkeramischen Industrie. Demnach gilt eine Regelarbeitszeit von 38 Stunden pro Woche. Nach Vollendung des 58. Lebensjahrs verringert sich die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft um zwei auf 36 Stunden. Von dieser Altersfreizeit nimmt der Tarifvertrag Teilzeitbeschäftigte ausdrücklich aus.

Die Klägerin aus Bayern war als Produktionshelferin mit 20 Wochenstunden in Teilzeit beschäftigt. Nach ihrem 58. Geburtstag beantragte sie die Altersfreizeit. Die Arbeitgeberin lehnte dies unter Hinweis auf den Tarifvertrag ab. Dagegen klagte die Produktionshelferin. Auch sie müsse anteilig zumindest eine Stunde je Woche Altersfreizeit bekommen.

Wie schon das Landesarbeitsgericht Nürnberg folgte dem nun auch das BAG. Laut Teilzeit- und Befristungsgesetz dürften Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitkräfte.

Hier führe bei den Vollzeitbeschäftigten die Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit bei gleichem Lohn zu einem höheren Lohn pro Stunde. Den Teilzeitbeschäftigten werde dies vorenthalten. Den Hinweis auf eine angeblich höhere Belastung der Vollzeitbeschäftigten ließ das BAG nicht gelten. Andere Gründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums sei die Regelung mit den gesetzlichen Vorgaben nicht vereinbar und daher nichtig.

(L.Møller--DTZ)

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