Deutsche Tageszeitung - Urteil in Niedersachsen: Kein Krankengeld bei Krankmeldung noch vor Arbeitsantritt

Urteil in Niedersachsen: Kein Krankengeld bei Krankmeldung noch vor Arbeitsantritt


Urteil in Niedersachsen: Kein Krankengeld bei Krankmeldung noch vor Arbeitsantritt
Urteil in Niedersachsen: Kein Krankengeld bei Krankmeldung noch vor Arbeitsantritt / Foto: © AFP/Archiv

Wenn ein neu eingestellter Arbeitnehmer sich sofort krank meldet, muss das Unternehmen ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden. Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis entsteht dann nicht schon mit Beginn des Arbeitsvertrags, wie das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle am Montag mitteilte. Die Klage eines 36-Jährigen aus dem Landkreis Cuxhaven hatte damit keinen Erfolg.

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Der Mann war arbeitslos, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld lief Ende Oktober 2023 aus. Anfang Oktober unterschrieb er einen neuen Arbeitsvertrag als Lagerist in einem Reinigungsunternehmen. Er trat die Arbeit aber nie an, weil er sich direkt krank meldete. Zwei Wochen später, noch in der Probezeit, wurde ihm gekündigt.

Seine Krankenkasse lehnte daraufhin die Zahlung von Krankengeld ab. Es habe kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestanden, weil der Mann kein Einkommen erzielt habe, argumentierte die Kasse. Der 36-Jährige verklagte das Unternehmen und forderte, dass dieses ihn ab dem Beginn des Arbeitsvertrags zur Sozialversicherung anmelden solle.

Das Beschäftigungsverhältnis sei durch den Arbeitsvertrag zustande gekommen, gab er an. Das müsse auch dann gelten, wenn er wegen Krankheit nicht arbeiten konnte. Das sah das Gericht aber anders. Das Unternehmen müsse ihn nicht zur Sozialversicherung anmelden, entschied es.

Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entstehe bei neuen Arbeitsverhältnissen generell erst nach einer vierwöchigen Wartezeit. Das sei gesetzlich so geregelt und solle verhindern, dass Arbeitgeber für neu eingestellte Mitarbeiter, die sofort krank werden, die Kosten der Lohnfortzahlung tragen müssen. Unabhängig davon müsse sich der Kläger erst an seine Krankenkasse wenden, bevor er seinen Arbeitgeber verklage, erklärte das Gericht.

(V.Sørensen--DTZ)

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