Deutsche Tageszeitung - Niederlage für Verbraucherschützer im Gerichtsstreit über Inkassogebühren

Niederlage für Verbraucherschützer im Gerichtsstreit über Inkassogebühren


Niederlage für Verbraucherschützer im Gerichtsstreit über Inkassogebühren
Niederlage für Verbraucherschützer im Gerichtsstreit über Inkassogebühren / Foto: © AFP/Archiv

Im Kampf gegen bestimmte Inkassogebühren haben die Verbraucherzentralen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Niederlage eingefahren. Der BGH erklärte es am Mittwoch für zulässig, dass eine Firma ein Schwesterunternehmen für das Eintreiben offener Rechnungen beauftragt und die Kosten dafür dem säumigen Schuldner auferlegt. In solchen Fällen wird von Konzerninkasso gesprochen. (Az. VIII ZR 138/23)

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Es ging um eine Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), der sich mehr als 700 Verbraucherinnen und Verbraucher anschlossen, gegen die EOS Investment GmbH, eine Tochter des Otto-Konzerns. Das Oberlandesgericht Hamburg hatte der Klage im Juni 2023 stattgegeben. EOS wandte sich aber an den BGH, um das Urteil überprüfen zu lassen.

Dieser hob nun das Urteil des Oberlandesgerichts auf und wies die Klage ab. Schuldner müssen dem Gläubiger alle Kosten ersetzen, die durch die Verfolgung seiner Rechte entstehen, führte der BGH aus. Dazu zählten auch die Kosten für die Beauftragung eines Inkassodienstleisters - auch wenn dieser zum selben Konzern gehört.

Für den Schuldner, also den Verbraucher, entstünden so keine höheren Kosten, als wenn ein konzernfremdes Inkassounternehmen beauftragt würde, sagte der Vorsitzende Richter Ralph Bünger bei der Urteilsverkündung.

Der vzbv forderte nach dem Urteil die nächste Bundesregierung dazu auf, eine Reform auf den Weg zu bringen. "Es braucht eine Regelung, aus der klar und leicht verständlich die Kosten hervorgehen, die Inkassounternehmen erheben dürfen", erklärte Jutta Gurkmann, die Geschäftsleiterin für Verbraucherpolitik beim vzbv.

Für EOS in Deutschland erklärte der Head of Legal Department Dirk Lohmann: "Wir begrüßen, dass der BGH unser Rechtsverständnis teilt und die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben hat."

(O.Zhukova--DTZ)

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