Deutsche Tageszeitung - BGH verbietet Werbung für Hyaluronspritzen mit Vorher-Nachher-Bildern

BGH verbietet Werbung für Hyaluronspritzen mit Vorher-Nachher-Bildern


BGH verbietet Werbung für Hyaluronspritzen mit Vorher-Nachher-Bildern
BGH verbietet Werbung für Hyaluronspritzen mit Vorher-Nachher-Bildern / Foto: © AFP/Archiv

Für Schönheitsbehandlungen mit Hyaluronspritzen an Nase und Kinn darf nicht mit Vorher-Nachher-Bildern geworben werden. Denn es handelt sich um operative plastisch-chirurgische Eingriffe, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag entschied. Potenziell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe solle zurückgedrängt werden. (Az. I ZR 170/24)

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Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte damit mit ihrer Klage gegen eine Firma Erfolg, die auf ihrer Website und auf Instagram mit Darstellungen von Patientinnen vor und nach der Behandlung warb. Es ging um minimalinvasive Behandlungen, nämlich das Unterspritzen mit Hyaluron oder Hyaluronidase.

Schon das Oberlandesgericht Hamm hatte die Werbung im August 2024 verboten, der BGH bestätigte dieses Urteil nun. Das Heilmittelwerbegesetz sieht vor, dass operative plastisch-chirurgische Eingriffe nicht mit Vorher-Nachher-Bildern beworben werden dürfen, wenn sie den Körper ohne medizinische Notwendigkeit verändern.

Wenn mit einer Kanüle in den Körper gestochen und seine Form - wie hier zur Korrektur von Nase oder Kinn - durch das Spritzen von Hyaluron verändert wird, handelt es sich um einen operativen Eingriff, wie der BGH nun entschied. Das Verbot von Vorher-Nachher-Werbung dafür solle verhindern, dass Menschen sich unnötigen Risiken aussetzen und ihre Gesundheit gefährden.

Die Firma hatte argumentiert, dass solche Behandlungen weder von Chirurgen vorgenommen würden noch mit chirurgischen Instrumenten. Das Risiko sei geringer als das einer Operation und mit den Risiken von Ohrlochstechen, Piercen und Tätowieren vergleichbar. Das überzeugte den BGH aber nicht. Denn dabei handle es sich lediglich um ästhetische Veränderungen der Hautoberfläche, weshalb das entsprechende Werbeverbot nicht greife.

(U.Stolizkaya--DTZ)

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