Deutsche Tageszeitung - Bundesgerichtshof: Keine Streupflicht zwischen Parkbuchten auf Supermarktparkplatz

Bundesgerichtshof: Keine Streupflicht zwischen Parkbuchten auf Supermarktparkplatz


Bundesgerichtshof: Keine Streupflicht zwischen Parkbuchten auf Supermarktparkplatz
Bundesgerichtshof: Keine Streupflicht zwischen Parkbuchten auf Supermarktparkplatz / Foto: ©

Beim Parken auf einem Supermarktparkplatz müssen Kunden im Winter mit Glatteis rechnen. Der Betreiber ist nicht zum Streuen zwischen den Parkbuchten verpflichtet, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VI ZR 184/18)

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Das Gericht wies damit eine Aldi-Kundin aus Schleswig-Holstein ab. Sie war im Dezember 2013 morgens in eine markierte Parkbucht des Supermarktparkplatzes gefahren um einzukaufen. Beim Aussteigen rutschte sie auf einer gefrorenen Stelle aus und stürzte. Nach ihren Angaben hatte sich in einer Bodendelle Wasser gesammelt, das nachts gefroren war. Mit ihrer Klage verlangte sie knapp 1000 Euro Schadenersatz und mindestens 15.000 Euro Schmerzensgeld.

Doch der BGH wies wie schon die Vorinstanzen die Klage ab. Aldi beziehungsweise der beauftragte Streudienst seien "selbst im Fall allgemeiner Glättebildung nicht verpflichtet, die Sturzstelle im Bereich der markierten Stellflächen (...) zu streuen".

Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, die Sturzgefahr zwischen den parkenden Autos sei generell eher gering. Die Fläche werde nur beim Ein- und Aussteigen betreten, und die Wageninsassen könnten sich an ihrem Auto festhalten.

Supermarktkunden könnten zwar grundsätzlich einen guten Streudienst erwarten, das Streuen der markierten Parkflächen sei aber auch dort "regelmäßig nicht erforderlich". Den Kunden sei es zumutbar, dort selbst auf Glätte und auch auf Bodenvertiefungen zu achten. Umgekehrt sei für den Betreiber ein maschinelles Streuen wegen der ständig wechselnden Fahrzeuge nicht möglich, ein regelmäßiges Streuen von Hand aber wegen des hohen Aufwands nicht zumutbar.

Inwieweit eine Pflicht zum Streuen des gesamten Parkplatzes vor Ladenöffnung bestehen kann, ließ der BGH offen. Hier habe eine solche Pflicht jedenfalls nicht bestanden. Der Parkplatz sei auch von Anwohnern genutzt worden und deshalb nie für Streufahrzeuge ganz frei gewesen.

(N.Loginovsky--DTZ)

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