Deutsche Tageszeitung - Häusliche Gewalt: Betroffene sollen vor Familiengerichten besser geschützt werden

Häusliche Gewalt: Betroffene sollen vor Familiengerichten besser geschützt werden


Häusliche Gewalt: Betroffene sollen vor Familiengerichten besser geschützt werden
Häusliche Gewalt: Betroffene sollen vor Familiengerichten besser geschützt werden / Foto: © AFP

Opfer häuslicher Gewalt sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig besser im familiengerichtlichen Verfahren geschützt werden. Ein am Freitag vom Bundesjustizministerium veröffentlichter Gesetzentwurf sieht unter anderem einen neuen Wahlgerichtsstand vor. Bei Verfahren vor Familiengerichten sollen Betroffene auf diese Weise gegenüber dem anderen Elternteil ihren Wohnort besser geheim halten können. Sie sollen sich zudem schneller von ihren Partnern scheiden lassen können.

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Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) erklärte, die Reform des Familienverfahrensrechts sei ein weiterer Baustein im Kampf gegen häusliche Gewalt. "Gewalt in der Familie ist kein privates Problem. Wer von häuslicher Gewalt betroffen ist, muss sich darauf verlassen können, dass der Staat Schutz bietet und konsequent zur Seite steht." Die Familiengerichte hätten hier eine Schlüsselrolle. Dort würden zentrale Entscheidungen etwa zum Sorge- und Umgangsrecht, zu Unterhalt und Scheidung gefällt.

Die Familiengerichte sollen dem Gesetzentwurf zufolge in Fällen von häuslicher Gewalt nicht aktiv auf ein Einvernehmen der Verfahrensbeteiligten hinwirken. "Denn von einem Elternteil, der häusliche Gewalt erlitten hat, kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass er sich auf Aushandlungsprozesse mit dem gewalttätigen Elternteil einlässt", heißt es in der Vorlage.

Die Gerichte müssen außerdem Anhaltspunkten für häusliche Gewalt frühzeitig nachgehen. Geregelt werden soll auch, dass Familienrichterinnen und Familienrichter "Grundkenntnisse über Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt" benötigen.

Hubigs Gesetzentwurf sieht zudem vor, dass Betroffene bei Verfahren vor Familiengerichten gegenüber dem anderen Elternteil ihren Wohnort besser geheim halten können. Bisher müssen die Verfahren am aktuellen Aufenthaltsort des Kindes geführt werden, wodurch ein gewalttätiger Ex-Partner Rückschlüsse auf die Wohnadresse ziehen kann.

"Wer von Gewalt betroffen ist, darf nicht zusätzlich dadurch gefährdet werden, dass im Gerichtsverfahren der eigene Aufenthaltsort offenbar wird", erklärte Hubig dazu. "Betroffene von häuslicher Gewalt dürfen nicht durch das Verfahren erneut in Gefahr geraten."

Zudem soll das Scheidungsrecht dahingehend geändert werden, dass in Fällen häuslicher Gewalt eine Scheidung in der Regel bereits vor Ablauf des Trennungsjahres möglich ist. In Deutschland werden Ehen in der Regel nach Ablauf des Trennungsjahrs geschieden. Eine frühere Scheidung ist nur möglich, wenn die Situation für einen der Partner ansonsten eine "unzumutbare Härte" darstellen würde.

Hubig präzisiert mit ihrem Gesetzentwurf die Bedingungen für eine Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahres. Eine "unzumutbare Härte" liegt demnach vor, wenn beispielsweise eine Ehefrau, die sich scheiden lassen will, oder ein mit ihr lebendes Kind von dem Mann "vorsätzlich und widerrechtlich am Körper, an der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung verletzt" worden ist.

Der Gesetzentwurf sieht daneben Änderungen vor, mit denen die Stellung von Kindern im familiengerichtlichen Verfahren verbessert werden soll. So sollen insbesondere die Möglichkeiten für Kinder ab 14 Jahren, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen, erweitert werden und die Pflegeeltern besser in das Verfahren eingebunden werden. Auch die Stellung des Verfahrensbeistands soll gestärkt werden, indem Eltern verpflichtet werden, dem Verfahrensbeistand das persönliche Gespräch mit dem Kind zu ermöglichen.

"Häusliche Gewalt endet nicht automatisch mit der Trennung - oft setzt sie sich gerade im Streit um Kinder, Unterhalt oder Umgang fort", betonte Hubig. Außerdem sollen nach ihren Plänen bestimmte Verfahrensabläufe vereinfacht und beschleunigt werden.

(B.Izyumov--DTZ)

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