Deutsche Tageszeitung - Bundesgerichtshof: Einzelner Eigentümer kann Kunst an Hochhausfassade nicht verbieten

Bundesgerichtshof: Einzelner Eigentümer kann Kunst an Hochhausfassade nicht verbieten


Bundesgerichtshof: Einzelner Eigentümer kann Kunst an Hochhausfassade nicht verbieten
Bundesgerichtshof: Einzelner Eigentümer kann Kunst an Hochhausfassade nicht verbieten / Foto: © AFP/Archiv

Eine Eigentümergemeinschaft darf per Mehrheitsbeschluss entscheiden, ein großes Gemälde auf die Fassade malen zu lassen. Das geht auch, wenn nicht alle einzelnen Eigentümer einverstanden sind, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Freitag entschied. Es ging um ein Hochhaus in Wuppertal. (Az. V ZR 165/25)

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Es sollte Teil eines Ensembles aus Dutzenden Kunstwerken werden, die in der nordrhein-westfälischen Stadt eine Art Freilichtmuseum bilden. Das Projekt lief von 2023 bis 2025, es wurde vom Land und auch der Stadt selbst unterstützt. Der Kunstverein bot der Eigentümergemeinschaft des Hochhauses an, die Fassade auf seine Kosten durch eine internationale Künstlerin gestalten zu lassen.

Das Bild sollte möglichst lange an der Fassade bleiben. Nach fünf Jahren sollte die Eigentümergemeinschaft entscheiden können, es wieder zu übermalen oder die Fassade beispielsweise neu zu dämmen. Eine Mehrheit stimmte für das Kunstwerk. Ein einzelner Wohnungseigentümer war aber dagegen und zog vor Gericht. Er argumentiert, dass die Wohnanlage grundlegend umgestaltet würde - das wäre dann nicht erlaubt.

Der BGH entschied aber nun gegen ihn und bestätigte das entsprechende Urteil des Landgerichts Düsseldorf. Die Karlsruher Richterinnen und Richter erklärten, dass ein Bild an der Fassade hier keine grundlegende Umgestaltung sei. Eine Eigentümergemeinschaft dürfe beschließen, das äußere Erscheinungsbild eines Hauses zu verändern.

Bei einem Kunstwerk müsse auch nicht von vornherein klar sein, wie es genau aussehen würde. Hier war bereits bekannt, dass die Künstlerin eher dunkle Farben auf der hellen Fassade nutzen wollte. Wann eine Umgestaltung als grundlegend gilt, hängt dem BGH zufolge vom Einzelfall ab. In dem Wuppertaler Fall durfte das Landgericht berücksichtigen, dass sich das Kunstwerk in ein Ensemble in der Umgebung einfügen sollte.

Das Projekt sollte die Stadt lebendig gestalten und die Lebensqualität steigern, wie die Vorsitzende Richterin Bettina Brückner ausführte. Ein solches Projekt sei darauf angewiesen, dass die Eigentümer von Gebäuden mitmachen. "Hieran teilzuhaben, muss auch Wohnungseigentümergemeinschaften offenstehen", sagte Brückner. Gerade in großen Wohnanlagen dürfte sich aber nur selten Einstimmigkeit erzielen lassen.

(U.Kabuchyn--DTZ)

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