Deutsche Tageszeitung - BFH: Kosten für Erstausbildung können nicht von Steuer abgesetzt werden

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BFH: Kosten für Erstausbildung können nicht von Steuer abgesetzt werden


BFH: Kosten für Erstausbildung können nicht von Steuer abgesetzt werden
BFH: Kosten für Erstausbildung können nicht von Steuer abgesetzt werden / Foto: ©

Die Kosten für die Erstausbildung können auch künftig nicht als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil unter Verweis auf einen entsprechenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom November. Aufwendungen für die Erstausbildung seien ab dem Jahr 2004 nicht mehr als Werbungskosten abziehbar, wenn das Studium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. (VI R 17/20)

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Im Streitfall hatte eine Studentin laut BFH Aufwendungen für ihr Erststudium als Werbungskosten geltend gemacht. Da sie in den Streitjahren keine oder nur geringfügige Einkünfte erzielt habe, wollte sie demnach die dadurch entstehenden Verluste mit künftigen, nach dem Studium erzielten Einkünften verrechnen.

Der BFH wollte der Klage der Studentin stattgeben, sah sich daran aber aufgrund der Regelung durch den Gesetzgeber gehindert, dass eine Erstausbildung oder ein entsprechendes Studium seit dem Jahr 2004 ausdrücklich von den Werbungskosten ausgenommen sind. Sie gelten nur als Sonderausgaben, gedeckelt auf derzeit 6000 Euro pro Jahr. Diese wirken sich aber nur aus, wenn im selben Jahr steuerpflichtige Einkünfte bestehen. Werbungskosten dagegen könnten auch noch mit späteren Einkünften nach de Berufsstart verrechnet werden.

Der BFH hielt diese Regelung für verfassungswidrig und holte im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Dieses entschied im November, dass der gesetzliche Ausschluss von den Werbungskosten verfassungsgemäß ist. In der Folge nahm der BFH das zunächst ausgesetzte Verfahren der Studentin wieder auf und wies deren Klage ab.

Beim BFH war eine Vielzahl von Revisionen zu derselben Rechtsfrage anhängig. Piloten und Studenten waren vor Gericht gezogen, um die hohen Ausbildungskosten beziehungsweise Studiengebühren als wieder als Werbungskosten geltend machen zu können. Diese Verfahren wurden nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückgenommen oder erledigt.

(W.Uljanov--DTZ)

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